PsychKHG 332 (4) Die Vollzugsziele sollen in möglichst kurzer Zeit erreicht werden. § 34  Maßregelvollzugseinrichtungen, jugendliche Untergebrachte (1) 1 Die Behandlung und Betreuung erfolgt in psy- chiatrischen Krankenhäusern und Entziehungs- anstalten nach dem Gesetz zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie (Maßregelvollzugseinrich- tungen). 2 Diese haben ausreichende Therapiean- gebote vorzuhalten. Eine Nachsorge findet durch die in Teil 2 dieses Gesetzes genannten Hilfen und in den forensischen Ambulanzen statt. (2) Die Maßregelvollzugseinrichtungen haben die erforderlichen Fachkräfte und Mitarbeitenden der verschiedenen Berufsgruppen in ausreichender Zahl vorzuhalten und für deren Sicherheit Sorge zu tragen. (3) Den besonderen Erfordernissen der Behand- lung und Betreuung Jugendlicher und Heranwach- sender ist Rechnung zu tragen, Alter und Entwick- lungsstand sind zu berücksichtigen. § 35  Aufsicht (1) Die Aufsicht über die Durchführung des Maß- regelvollzugs obliegt dem Sozialministerium. (2) Dieses übt die Rechts- und die Fachaufsicht über die Maßregelvollzugseinrichtungen aus. (3) 1 Im Rahmen ihrer Fachaufsicht kann die Auf- sichtsbehörde insbesondere ihr Informations-, Wei- sungs- und Selbsteintrittsrecht ausüben, letzteres, wenn Einzelweisungen nicht befolgt werden. 2 Ihr sind auf Verlangen Auskünfte und Berichte zu ertei- len, Akten und Unterlagen vorzulegen und jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten der Maßregelvoll- zugseinrichtungen zu gewähren. § 36  Qualitätssicherung, Wissenschaft und Forschung (1) Die Maßregelvollzugseinrichtungen haben den anerkannten wissenschaftlichen Stand der medizini- schen, pflegerischen, therapeutischen und heilpäd- agogischen Erkenntnisse in Behandlung, Betreuung und Wiedereingliederung zu berücksichtigen. (2) Sie haben einen entsprechenden Standard hinsichtlich baulich-technischer und organisatori- scher Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten. (3) Sie sorgen für Fort- und Weiterbildung ihrer Fachkräfte und Mitarbeitenden (§ 34 Absatz 2). (4) Zur Förderung von Behandlung, Betreuung und Eingliederung sollen sie mit geeigneten Personen, Organisationen, Behörden und Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung zusammenarbeiten. Abschnitt 2 Planung und Gestaltung des Maßregelvollzugs, Recht der untergebrachten Personen § 37  Durchführung des Maßregelvollzugs (1) Die im Maßregelvollzug untergebrachten Per- sonen werden so untergebracht, behandelt und betreut, dass der Unterbringungszweck bei ge- ringstmöglichem Eingriff in die persönliche Freiheit erreicht wird. (2) Die untergebrachte Person ist verpflichtet, an Therapieangeboten der Einrichtung nach ihren Möglichkeiten teilzunehmen. (3) Für den Vollzug nach § 32 gelten § 19 Absatz 2 und § 24 entsprechend. § 38  Behandlung und Behandlungsplanung (1) 1 Die untergebrachte Person hat Anspruch auf die notwendige Behandlung. 2 § 20 gilt entspre- chend. (2) Die Behandlung richtet sich nach ärztlich-the- rapeutischen Gesichtspunkten. Sie umfasst die notwendigen Untersuchungen sowie insbesonde- re ärztlich-therapeutische, psychotherapeutische, pflegerische, beschäftigungs- und arbeitstherapeu- tische, heilpädagogische, sozialpädagogische und schulische Maßnahmen.