PsychKHG 333 BB (3) 1 Die Behandlung wegen der Erkrankung, die zur Unterbringung geführt hat, erfolgt nach einem Behandlungsplan. 2 Dieser ist mit der untergebrach- ten Person zu erörtern. § 39  Beschäftigung und Freizeit (1) Die untergebrachte Person erhält im Rahmen des Behandlungsplans arbeitstherapeutische An- gebote mit dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbs- tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in einem beschützten Werkstattbereich nach der Ent- lassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. (2) Der untergebrachten Person soll im Rahmen ihres Behandlungsplans bei Vorliegen entspre- chender Vollzugslockerungen Gelegenheit zur Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Teilhabe gegeben werden. (3) Ihr kann nach Absatz 2 ein freies Beschäfti- gungsverhältnis, eine Berufsausbildung, eine be- rufliche Fortbildung, eine Umschulung oder eine andere ausbildende oder fortbildende Maßnahme außerhalb der Einrichtung gestattet werden. (4) 1 Während des Maßregelvollzugs fördert die Einrichtung die Aufrechterhaltung bestehender und die Anbahnung neuer sozialer Kontakte der untergebrachten Person, soweit diese ihrer Wie- dereingliederung dienen. 2 Es sollen Angebote zu künstlerischer, sportlicher und gesellschaftlicher Betätigung unterbreitet werden. § 40  Besuchsrecht (1) 1 Die untergebrachte Person hat das Recht, Besuche zu empfangen, soweit es ihr Gesund- heitszustand gestattet und die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung nicht gefährdet wird. 2 Andernfalls kann die Leitung der Einrichtung den Besuch verbieten. (2) 1 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Si- cherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet wird, so kann ein Besuch davon abhängig ge- macht werden, dass sich die Besucherin oder der Besucher durchsuchen lässt. 2 Die Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung überwacht werden. 3 Die Unterhaltung darf überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus diesen Gründen erforderlich ist. 4 Die optische Überwachung kann auch durch technische Hilfsmittel erfolgen, auf die die unter- gebrachte Person und ihre Besucher vorher hin- zuweisen sind. 5 Die Übergabe von Gegenständen beim Besuch kann von der Erlaubnis der Einrich- tung abhängig gemacht werden. 6 Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn durch die Fortsetzung die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung ge- fährdet wird oder gesundheitliche Nachteile für die untergebrachte Person zu befürchten sind. (3) 1 Besuche der Verteidigung oder der bevoll- mächtigten Rechtsanwältin oder des bevollmäch- tigten Rechtsanwalts oder der Notarin oder des Notars in einer die untergebrachte Person be- treffenden Rechtssache sind zu gestatten. 2 Eine inhaltliche Überprüfung der von der Verteidigung mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterla- gen ist nicht zulässig. 3 § 22 Buch 3 des Justizvoll- zugsgesetzbuches (JVollzGB III) gilt entsprechend. § 41  Persönliches Eigentum, Telefon-, Schrift- und Paketverkehr, Fernsehen (1) Die untergebrachte Person hat das Recht, ihre persönliche Kleidung zu tragen und persönliche Gegenstände in ihrem Zimmer zu haben, soweit es ihr Gesundheitszustand gestattet und die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung nicht gestört wird. (2) 1 Sie hat das Recht, auf ihre Kosten Telefonge- spräche zu führen. 2 § 40 gilt entsprechend. (3) 1 Ihr ist der Besitz und Betrieb von Mobilfun- kendgeräten und elektronischen Datenträgern auf dem Einrichtungsgelände untersagt. 2 Begründete Ausnahmen können von der Einrichtung im Einzel- fall zugelassen werden. (4) Für schriftliche Mitteilungen und Pakete gilt § 22 entsprechend. (5) 1 Die untergebrachte Person hat ein Recht auf Teilnahme am Gemeinschaftsfernsehen. 2 Dies gilt nicht, wenn das Ziel des Vollzugs oder die Si- cherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet würden. 3 In begründeten Ausnahmefällen kann der Besitz eines eigenen Fernsehgeräts von der Ein- richtung gestattet werden.