PsychKHG 334 § 42 Hausordnung (1) 1 Die mit der Durchführung der Unterbringung beauftragten Maßregelvollzugseinrichtungen sol- len Hausordnungen erlassen. 2 Die Hausordnung kann insbesondere Regelungen über die Einbrin- gung von Sachen, Ausgestaltung der Räume, Ein- kaufsmöglichkeiten, Rauch- und Alkoholverbot, Ausgangs- und Besuchszeiten, Telefonverkehr, Freizeitgestaltung, den regelmäßigen Aufenthalt im Freien, den Umgang der untergebrachten Per- sonen untereinander, die Bestellung von Patien- tensprecherinnen und -sprechern sowie über den Umgang mit Regelverstößen enthalten. (2) Durch die Hausordnung dürfen die Rechte der untergebrachten Personen nicht über die Regelun- gen dieses Gesetzes hinaus eingeschränkt werden. Abschnitt 3 Finanzielle Regelungen § 43  Unterbringungs- und Nebenkosten (1) 1 Die Kosten einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 StGB, §§ 81, 126a und 453c StPO und §§ 7 und 73 JGG in den Einrichtungen des Maßregelvollzugs trägt das Land, soweit sie nicht von einem Träger der Sozialversicherung oder der untergebrachten Person nach § 48 zu tragen sind. 2 Zu diesen Kosten gehören auch Aufwendungen zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung, die in der Einrichtung oder außerhalb im Rahmen einer Lockerungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme in entsprechender Anwendung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entstehen, sowie Zahnersatz, so- weit er während der Unterbringung unvermeidbar erforderlich ist und kein anderer Kostenträger eintritt. (2) Nebenkosten, wie beispielsweise Aufwendun- gen für Bekleidung oder Heil- und Hilfsmittel, trägt die untergebrachte Person selbst, soweit nicht vorrangig bei Vorliegen der rechtlichen Vorausset- zungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Sozialleistungsträger oder die Maßregelvoll- zugseinrichtung eintritt. (3) Entstehen Aufwendungen zu schulischen oder beruflichen Aus-, Fort-, Weiterbildungs- oder Um- schulungsmaßnahmen, sind hierfür die vorrangig verpflichteten Leistungsträger heranzuziehen. § 44  Anspruch auf medizinische Leistungen (1) Der Anspruch der untergebrachten Personen auf medizinische Leistungen richtet sich nach § 33 JVollzGB III. (2) Ab Beginn der Belastungserprobung richtet sich dieser Anspruch nach § 35 JVollzGB III. § 45  Zuwendungen und Beihilfen (1) Eine untergebrachte Person, die im Rahmen einer Arbeitstherapie tätig ist, soll hierfür eine Zu- wendung erhalten. (2) Als Anreiz für die Teilnahme an fördernden Maßnahmen und zum Ausgleich für insoweit nicht leistbare Arbeitstherapie oder Arbeit, kann ebenfalls eine Zuwendung erhalten, wer an einem Unterricht oder an beruflichen Maßnahmen teilnimmt, die die Wiedereingliederungschancen verbessern. (3) Eine Beihilfe hierzu, die von anderer Stelle ge- leistet wird, ist auf die Zuwendung anzurechnen. § 46  Arbeitsentgelt, Sozialversicherungs­ beiträge (1) Eine untergebrachte Person, die in der Einrich- tung im Rahmen der Unterbringung wirtschaftlich verwertbare Arbeitsverrichtungen leistet, erhält hierfür ein Entgelt. (2) Soweit die Einrichtung verpflichtet ist, im Falle des Absatz 1 fällige Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen, kann sie diese vom Entgelt der untergebrachten Person einbehalten. § 47  Verfügung über Geld, Barbetrag, Eigengeld, Überbrückungsgeld (1) 1 Die untergebrachte Person kann über ihr Geld, insbesondere eingebrachtes Geld oder lau- fende Bezüge im Sinne von §§ 45 und 46 verfü- gen, soweit dadurch der Zweck der Unterbringung