PsychKHG 335 BB und die Bildung eines Überbrückungsgelds nach Absatz 4 nicht gefährdet werden. 2 Hierzu bedarf es der Einwilligung der Einrichtung. (2) 1 Soweit die Voraussetzungen hierzu vorliegen, erhält die untergebrachte Person von der Einrich- tung einen angemessenen Barbetrag (Taschengeld) zur persönlichen Verfügung in entsprechender An- wendung der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. 2 Sie ist zur Mitwirkung und Tat- sachenangabe verpflichtet entsprechend den §§ 60, 65 und 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch. (3) 1 Die Einrichtung führt für jede untergebrachte Person ein Eigengeldkonto, auf dem alle Zahlun- gen der Einrichtung sowie die Beträge geführt wer- den, die die untergebrachte Person bei der Aufnah- me mitbringt oder während der Unterbringung er- hält. 2 Verfügungsberechtigt sind die untergebrachte Person und ihre gesetzliche Vertretung. (4) 1 Aus den in diesem Gesetz geregelten Be- zügen der untergebrachten Person ist ein Über- brückungsgeld zu bilden, das ihren notwendigen Lebensunterhalt in den ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern soll. 2 § 52 JVollzGB III gilt entsprechend. § 48  Kostenbeitrag für die Unterbringung 1 Für die Erhebung eines Beitrags zu den Kosten der Unterbringung gilt § 51 JVollzGB III entspre- chend mit der Maßgabe, dass in den Fällen von § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 JVollzGB III an die Stelle nicht erhaltener Bezüge die Nichtverrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen von § 51 Absatz 1 Satz 2 JVollzGB III der untergebrachten Person ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den in einer Einrichtung lebende und einen Teil der Kosten ihres Aufenthalts selbst tragende Sozialhil- feempfängerinnen und -empfänger zur persönli- chen Verfügung erhalten. 2 Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Ver- hältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen. Abschnitt 4 Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen § 49  Besondere Sicherungsmaßnahmen und unmittelbarer Zwang (1) Die §§ 25 und 26 gelten entsprechend. (2) Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen im Sinne von § 25 Absatz 2 Nummer 3 sind der Zimmerein- schluss auf offen und geschlossen geführten Sta- tionen und im Sinne von § 25 Absatz 2 Nummer 4 die Fesselung. (3) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des § 25 Absatz 1 in erhöhtem Maße Fluchtgefahr besteht. § 50  Durchsuchungen und Videoüberwachung (1) 1 Die untergebrachte Person sowie ihre Sachen und Wohnräume dürfen durchsucht werden. 2 Die untergebrachte Person darf nur in Gegenwart ei- ner dritten Person, ihre Räume oder Sachen nur in ihrer oder in Gegenwart einer dritten Person durch- sucht werden. 3 Für eine mit Entkleidung verbunde- ne körperliche Durchsuchung gilt § 64 Absatz 2 und 3 JVollzGB III entsprechend. 4 Für Suchtmittelkont- rollen gilt § 64 Absatz 4 JVollzGB III entsprechend. (2) 1 Die Einrichtungen können das Klinikgelände sowie das Innere der Gebäude offen mittels Video- technik beobachten. 2 Die Anfertigung von Aufzeich- nungen hiervon sowie die Beobachtung der unmit- telbaren Umgebung der Einrichtung ist zulässig, sofern dies zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet wird, erfor- derlich ist. (3) 1 Die Nutzung optisch-elektronischer Vorrich- tungen ist in Interventions-, Aufenthalts-, Wohn- und Schlafräumen im begründeten Einzelfall zeitlich befristet auf ärztliche Anordnung erlaubt, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung durch die untergebrachte Person erforderlich ist. 2 Die Speicherung personen-