PsychKHG 337 BB zen, die zuständigen Gerichte und andere betei- ligte Behörden, wie insbesondere Polizeibehörden und den Strafvollzug, verarbeitet werden, soweit es für die Gewährung von Hilfen, für die ordnungsge- mäße Unterbringung und Behandlung, einschließ- lich der staatlichen Aufsicht, und der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit sowie das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung, für Fahndungs- maßnahmen, für die Anschlussvollstreckung im Strafvollzug und für die Wiedereingliederung der Betroffenen nach der Entlassung erforderlich ist. (3) Im Rahmen des Maßregelvollzugs sind Ärztin- nen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, Gerichte und Behörden befugt, der Einrichtung Stra- furteile, staatsanwaltschaftliche Ermittlungssachver- halte, psychiatrische und psychologische Gutachten aus gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Ver- fahren, den Lebenslauf und Angaben über die bis- herige Entwicklung sowie Angaben über Krankhei- ten, Körperschäden und Verhaltensauffälligkeiten der betroffenen Person zu übermitteln, es sei denn, dass Rechtsvorschriften außerhalb der allgemeinen Regelungen über die Berufs- und Amtsverschwie- genheit dies untersagen. (4) Im Rahmen der vorläufigen Unterbringung nach § 126a StPO ist einer von einer Justizbehörde oder der Einrichtung beauftragten sachverständi- gen Person die zur Erfüllung ihres Gutachtenauf- trags erforderliche Einsicht in die Akten und schrift- lichen Aufzeichnungen über die untergebrachte Person zu gewähren. (5) 1 Für die Auskunft und Akteneinsicht zu wis- senschaftlichen Zwecken gilt § 476 StPO entspre- chend. 2 Die Vorschrift über das Melderegister in § 10 Absatz 3 bleibt unberührt. Abschnitt 8 Beschwerdemöglichkeiten § 54  Besuchskommissionen und Beschwerdemöglichkeiten (1) Die Vorschriften über die Besuchskommissio- nen in § 27 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Personen jeweils Erfahrung auf dem Gebiet des Maßregelvollzugs aufweisen müssen und die in § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genann- ten Person eine Richterin oder ein Richter einer Strafvollstreckungskammer ist. (2) Neben den in § 27 Absatz 1 und 5 genannten Beschwerdemöglichkeiten bleiben die Rechtsbe- helfe nach § 138 Absatz 3 und den §§ 109 bis 121 des Strafvollzuggesetzes unberührt. Teil 5 Schlussbestimmungen, Grundrechte § 55  Verwaltungsvorschriften Das Sozialministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvor- schriften. § 56  Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel  2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG), körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 GG), Religionsausübungsfreiheit (Artikel 4 Absatz 2 GG), Schutz von Ehe und Familie (Artikel 6 GG), Un- verletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldege- heimnisses (Artikel 10 GG), Freizügigkeit (Artikel 11 GG), Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) und Eigentum (Artikel 14 GG) eingeschränkt. § 57  Übergangsvorschrift Einrichtungen im Sinne von § 14 Absatz 1 Num- mer 3, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Unter- bringungsgesetzes in der Fassung vom 2. Dezem- ber 1991 (GBl. S. 794) zugelassen wurden, gelten als zugelassen. § 58  Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Unterbringungsgesetz in der Fassung vom 2. Dezember 1991 (GBl. S. 794) zu- letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (GBl. S. 157) außer Kraft.