LGG 341 BC len Suchtbeauftragten und weiteren Institutionen des Sozialbereichs, die Berührungspunkte mit dem zu beratenden Thema haben, zusammen. Themenspezifische Netzwerke werden in den Kommunalen Gesundheitskonferenzen beteiligt. Bürgerinnen und Bürger können an der Beratung gesundheitspolitischer Fragestellungen mit örtli- chem Bezug beteiligt werden. (5) Die Kommunale Gesundheitskonferenz kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Abstimmung mit den kommunalen Entscheidungsträgern Ge- sundheitsdialoge (§ 2 Absatz 4) durchführen. Emp- fehlungen können erarbeitet und den kommunalen Entscheidungsträgern zugeleitet werden. (6) Die Leitung der Kommunalen Gesundheits- konferenzen soll der Landrätin oder dem Landrat beziehungsweise der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister obliegen. Die Land- und Stadtkreise gemäß Absatz 1 Satz 1 richten eine Geschäftsstelle ein. (7) Das Land gewährt den Land- und Stadtkrei- sen für die Einrichtung und Durchführung von kommunalen Gesundheitskonferenzen nach die- sem Gesetz einen finanziellen Ausgleich. Nähe- res regelt eine Vereinbarung zwischen dem Land, dem Landkreistag und dem Städtetag, die bis zum 31. ­ Dezember 2016 abzuschließen ist. § 6  Sektorenübergreifender Landesausschuss (1) In Baden-Württemberg tagt als gemeinsames Gremium nach § 90 a des Fünften Buchs Sozial- gesetzbuch (SGB V) der Sektorenübergreifende Landesausschuss. (2) Der Sektorenübergreifende Landesausschuss kann Empfehlungen zur gesundheitlichen Ver- sorgung und Entwicklung medizinischer Versor- gungsstrukturen und insbesondere zu sektoren- übergreifenden Versorgungsfragen abgeben. Ihm ist Gelegenheit zu geben, zu der Aufstellung und Anpassung der Bedarfspläne nach § 99 Absatz 1 SGB V und zu den von den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen zu treffenden Ent- scheidungen nach § 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 103 Absatz 1 Satz 1 SGB V Stellung zu nehmen. (3) Dem Sektorenübergreifenden Landesaus- schuss gehören als Mitglieder mit Stimmrecht an: Vertretungen 1. des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums (3 Stimmen), 2. der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-­ Württemberg (2 Stimmen), 3. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-­ Württemberg (2 Stimmen), 4. der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen, namentlich a) der AOK Baden-Württemberg (3 Stimmen), b) der Betriebskrankenkassen (1 Stimme), c) der Ersatzkassen (3 Stimmen), d) der Innungskrankenkassen (1 Stimme), e) der Landwirtschaftlichen Krankenkasse­ (1 Stimme), f) der Knappschaft (1 Stimme), 5. der Krankenhausgesellschaft Baden-Württem- berg (2 Stimmen), 6. der kommunalen Landesverbände (3 Stimmen), 7. der Landesärztekammer, der Landeszahn- ärztekammer, der Landespsychotherapeuten- kammer und der Landesapothekerkammer ( 4 Stimmen), 8. der Verbände der Pflegeberufe (1 Stimme) sowie 9. der in Baden-Württemberg für die Wahrneh- mung der Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kran- ker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen im Sinne von § 140 f SGB V (2 Stimmen). Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Institutionen und Or­ ganisationen benennen pro Stimme jeweils eine sach­ kundige Person. Auf Vorschlag der Person, die den Vor­ sitz führt, kann der Sektorenübergreifende Landesaus­ schuss zur Wahrnehmung seiner Aufga- ben weitere Betei­ ligte oder Sachverständige ohne Stimmrecht hinzuziehen. (4) Der Sektorenübergreifende Landesausschuss berät in nichtöffentlicher Sitzung. Er entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt durch die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.