LGG 342 (5) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium führt den Vorsitz und richtet eine Ge- schäftsstelle für die Koordination und Durchführung der Sitzungen des Sektorenübergreifenden Lan- desausschusses ein. Der Sektorenübergreifende Landesausschuss gibt sich in der Zusammenset- zung der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Num- mer 1 bis 9 eine Geschäftsordnung. Die Beschluss- fassung zur Geschäftsordnung ergeht einstimmig. § 7  Mitwirkung der kommunalen Landesverbände Soweit es um die Feststellung einer ärztlichen Un- terversorgung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 SGB V geht, soll das Land seine Mitwirkungsbefugnisse im Landesausschuss nach § 90 Absatz 4 Satz 2 und 3 SGB V nach vorheriger Anhörung der kommunalen Landesverbände ausüben. § 8  Landes aus schus s für Gesundheits­ förderung und Prävention (1) Der Landesausschuss für Gesundheitsförde- rung und Prävention befasst sich mit landesweiten Strategien und Programmen zur Gesundheitsförde- rung und Prävention und erarbeitet entsprechende Empfehlungen. Er orientiert sich am Gesundheits- leitbild (§ 1 Absatz 1 Satz 3) und an der jeweils ak- tuellen Landesrahmenvereinbarung gemäß § 20 f Absatz 1 Satz 1 SGB V und begleitet die Umset- zung der Landesrahrnenvereinbanmg. (2) Dem Landesausschuss für Gesundheitsförde- rung und Prävention gehören als ständige Mitglie- der insbesondere Vertretungen 1. der fachlich berührten Ministerien, 2. der kommunalen Landesverbände, 3. der Sozialversichernngsträger (Krankenkassen, Deutsche Rentenversicherung Baden-Württem- berg, Bundesagentur für Arbeit, Unfallkasse Baden-Württemberg), 4. der Kassenärztlichen und Kassenzahnärzt­ lichen Vereinigung Baden-Württemberg, 5. der Landesärztekammer, Landeszahnärzte- kammer, der Landespsychotherapeutenkam- mer und der Landesapothekerkammer, 6. der Krankenhausgesellschaft Baden-Würt- temberg, 7. des Öffentlichen Gesundheitsdiensts, 8. der Kommunalen Gesundheitskonferenzen, 9. der Berufsverbände der Pflegeberufe, 10. der Trägerverbände der Pflegeeinrichtungen, 11. der Arbeitgeberverbände, 12. der Sozialverbände, 13. der medizinisch-therapeutischen Berufe / Heil- rnittelerbringer, 14. der Hochschulen, 15. des Volkshochschulverbandes Baden-Würt- temberg, 16. des Landessportverbandes Baden-Württem- berg, 17. der Liga der freien Wohlfahrtspflege, 18. der maßgeblichen Organisationen behinderter Menschen, 19. der in Baden-Württemberg für die Wahrneh- mung der Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kran- ker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisation im Sinne von § 140 f SGB V an. Jedes ständige Mitglied besitzt ein Initiativ- und Stimmrecht. Expertinnen und Experten mit Gast­ status können beigezogen werden. (3) Den Vorsitz führt das für das Gesundheits- wesen zuständige Ministerium; dort wird auch die Geschäftsstelle eingerichtet. Der Landesausschuss für Gesundheitsförderung und Prävention gibt sich eine Geschäftsordnung. § 9  Weitere Gremien Die Zuständigkeit des Landeskrankenhausaus- schusses (§ 9 LKHG), des Landespflegeausschus- ses (§ 2 LPflG), des Landesarbeitskreises Psychia- trie (§ 11 PsychKHG), des Landesausschusses für den Rettungsdienst (§ 4 des Rettungsdienstgeset- zes – RDG) sowie der Bereichsausschüsse für den Rettungsdienst (§ 5 RDG) bleibt unberührt. § 10  Überprüfung untergesetzlicher Gremien Themenspezifische Beiräte, Arbeitsgruppen sowie weitere untergesetzliche Gremien im Geschäftsbe- reich des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums sollen ein zeitlich längstens für die Dauer einer Wahlperiode des Landtags begrenztes Mandat erhalten. Auf eine effiziente ­ Gremienstruktur