LGG 343 BC ist zu achten. Zu Beginn jeder Wahlperiode sind die bestehenden Gremien auf ihre Notwendigkeit und ihren Auftrag hin zu überprüfen. § 11  Kosten, Entschädigungen (1) Die Kosten für die Geschäftsstellen der Lan- desgesundheitskonferenz, des Sektorenübergrei- fenden Landesausschusses und des Landesaus- schusses für Gesundheitsförderung und Prävention trägt das Land. Kosten, die durch die Beteiligung von Patientinnen und Patienten entstehen, werden in entsprechender Anwendung des § 140 f Absatz 5 SGB V entschädigt und vom Land getragen. (2) Die Entschädigung nach Absatz 1 Satz 2 wird von der jeweiligen Geschäftsstelle festgesetzt. § 12  Verwaltungsvorschriften Das für das Gesundheitswesen zuständige Minis- terium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Stuttgart, den 17. Dezember 2015