LKrebsRG 345 BD § 1  Zweck und Aufgaben der Krebsregistrierung (1) 1 Zur Krebsbekämpfung, zur Verbesserung der Datengrundlage für die Krebsepidemiologie und zum Zwecke der Qualitätssicherung in der Krebs- früherkennung, Krebsdiagnostik und Krebstherapie werden eine Vertrauensstelle, eine klinische Lan- desregisterstelle, ein epidemiologisches Krebsre- gister und Qualitätskonferenzen eingerichtet, die fortlaufend und einheitlich personenbezogene Da- ten über das Auftreten und den Verlauf von Kreb- serkrankungen einschließlich ihrer Frühstadien und bestimmten gutartigen Tumoren nach Kapitel II der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) verarbeiten. 2 Das Gesetz regelt die Verarbei- tung dieser Daten. 3 Vertrauensstelle und Klinische Landesregisterstelle nehmen die Aufgaben der flächendeckenden klinischen Krebsregistrierung in Baden-Württemberg wahr. 4 Die Klinische Landes- registerstelle arbeitet als Auswertungsstelle der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene. 5 Die Registerteile des Krebsregisters Baden-Würt- temberg sind in Ausübung ihrer Aufgaben fachlich unabhängig und nur diesem Gesetz unterworfen. (2) Die Vertrauensstelle hat die Aufgabe, die an sie übermittelten Daten nach Maßgabe und für Zwecke dieses Gesetzes und § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zu verarbeiten. (3) Die klinische Landesregisterstelle hat die Auf- gabe, fortlaufend Daten über Therapie und Verlauf von Krebsbehandlungen nach Maßgabe und für Zwecke dieses Gesetzes und § 65c SGB V zu ver- arbeiten und zum Zwecke der Qualitätssicherung in der Krebsbehandlung auszuwerten und zur Ver- fügung zu stellen. (4) Das epidemiologische Krebsregister hat die Aufgabe, fortlaufend Daten über das Auftreten und den Verlauf von Krebserkrankungen einschließlich ihrer Frühstadien nach Maßgabe und für Zwecke dieses Gesetzes zu verarbeiten, statistisch-epide- miologisch auszuwerten, klinisch-epidemiologische Forschung durchzuführen und die Auswertung für die wissenschaftliche Krebsforschung sowie für die Gesetz über die Krebsregisterung in Baden-Württemberg (Landeskrebsregistergesetz – LKrebsRG) Bewertung kurativer und präventiver Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. (5) Die Krebsregistrierung nach den Absätzen 2 bis 4 kann nach Anordnung des Sozialministeri- ums (Ministerium) stufenweise aufgebaut werden. § 2  Organisation (1) Vertrauensstelle, klinische Landesregisterstelle und epidemiologisches Krebsregister sind jeweils räumlich, organisatorisch und personell voneinan- der zu trennen. (2) 1 Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wer die Einrich- tungen nach Absatz 1 führt. 2 Die Einrichtungen nach Absatz 1 sind jeweils ärztlich zu leiten und von verschiedenen Trägern zu führen. 3 Aufgaben, die das Gesamtregister betreffen, kann das Ministeri- um dem Träger eines Registerteils nach Absatz 1 mit dessen Einverständnis übertragen. (3) 1 lm Rahmen der Krebsregistrierung werden Qualitätskonferenzen eingerichtet. 2 Organisation und Mitglieder der Qualitätskonferenzen werden in Geschäftsordnungen oder auf vertraglicher Basis im Benehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geregelt. (4) 1 Für Meldungen nach § 4 werden fallbezoge- ne Krebsregisterpauschalen nach § 65c Absatz 4 SGB V und Meldevergütungen nach § 65c Absatz 6 SGB V gezahlt. 2 Das Ministerium wird ermäch- tigt, das Verfahren zur Zahlung und Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und der Meldevergütungen für Versicherte der gesetz- lichen Krankenkassen sowie für Privatversicherte und gegebenenfalls für Beihilfeberechtigte und be- rücksichtigungsfähige Personen einschließlich der Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten an und durch Kostenträger durch Rechtsver- ordnung näher zu bestimmen.