LKrebsRG 346 § 3  Daten, Begriffsbestimmungen (1) Identitätsdaten sind folgende, die Identifizie- rung des Patienten ermöglichende Angaben: 1. Familiennamen, Vornamen, frühere Namen, 2. Tag, Monat und Jahr der Geburt, 3. Geschlecht, 4. Anschrift zum Zeitpunkt der Meldung an die Vertrauensstelle (Postleitzahl und Wohnort oder Gemeindekennziffer, Straße, Hausnummer), 5. Monat und Jahr der Tumordiagnose, 6. Tag, Monat und Jahr des Todes, 7. die einheitliche Versichertennummer, sobald sie in Baden-Württemberg flächendeckend zur Verfügung steht und Merkmale zur Zuordnung zum Kostenträger und die spezifische Zuord- nungsnummer. (2) 1 Medizinische Daten sind alle im aktualisierten einheitlichen onkologischen Basisdatensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e. V. (ADT) und der Gesellschaft der Epidemiologi- schen Krebsregister in Deutschland e. V. (GEKID) vom 27. März 2014 (BAnz. AT 28. April 2014 B 2) zur Basisdokumentation für Tumorkranke und ihn ergänzender Module aufgeführten medizinischen Merkmale in der zum Zeitpunkt der Erhebung gel- tenden und im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung und insbesondere 1. Monat und Jahr der Geburt, 2. Geschlecht, 3. Postleitzahl mit Ortsname oder Gemeinde- kennziffer, 4. Tag, Monat und Jahr der Tumordiagnose, 5. Tag, Monat und Jahr des Todes, 6. Tumordiagnose einschließlich des patholo- gischen Befundes und weiterer diagnostisch relevanter Merkmale, 7. Stadium, 8. Anlass der Tumordiagnose, 9. frühere Tumordiagnosen, 10. Diagnosesicherung, 11. Art der Therapie, 12. Todesursache. 2 Das Ministerium wird ermächtigt, die Erhebung dieser Daten, ihre Bestandteile einschließlich Da- ten zur Lebensqualität und Funktionalität sowie den Zeitpunkt der Meldung in der Behandlungsabfolge durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen. (3) Melder- und leistungserbringerbezogene Da- ten sind folgende Angaben: 1. Herkunft der Meldung (Nachname, Vorname des meldenden Arztes und des Leistungser- bringers mit den in § 4 Absatz 8 genannten Angaben sowie bei Krankenhäusern mit dem Institutskennzeichen, Adresse der meldenden Einrichtung mit Postleitzahl, Ort, Straße, Haus- nummer, Telefonnummer bei der Meldung), 2. Zeitpunkt der Meldung, 3. Referenznummer, 4. Transaktionsnummer, 5. außer im Fall des § 4 Absatz 3 die Unterrichtung des Patienten über sein Widerspruchsrecht. (4) Patientenidentifikator ist eine nicht spre- chende Zeichenkette, die in einem umkehrbaren Verfahren aus den Identitätsdaten nach Absatz 1 gewonnen wird. (5) 1 Kontrollnummern sind Nummernfolgen, die in einem nicht umkehrbaren Verfahren aus den Iden- titätsdaten nach Absatz 1 gewonnen werden. 2 Die Kontrollnummern werden unter Verwendung des bundeseinheitlichen Verfahrens des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik erzeugt, das den Abgleich mit möglichst vielen anderen Krebsregistern ermöglicht. (6) Transaktionsnummer ist eine für jede Meldung eindeutige, nicht sprechende Identifikation. (7) Referenznummer ist eine für jeden Patienten eines Melders eindeutige, nicht sprechende Identi- fikation. (8) Registernummer ist eine nicht sprechende Kennzeichnung, mit der auf verschiedenen Daten- trägern gespeicherte Angaben einem Fall eindeutig zugeordnet werden können. (9) Transportschlüssel ist eine für die Übermittlung von Daten erfolgende, vorübergehende Verschlüs- selung von Angaben, in die während der Übermitt- lung keine Einsichtnahme erfolgen soll.