LKrebsRG 347 BD § 4  Meldungen (1) 1 Ärzte und Zahnärzte sind verpflichtet, der Ver- trauensstelle unabhängig von einem Widerspruch spätestens im Folgequartal die in § 3 Absatz 1 bis 3 genannten Angaben zu übermitteln, soweit diese im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit neu anfallen. 2 Meldungen von Ärzten und Zahnärzten außerhalb Baden-Württembergs können angenommen wer- den, sofern die Patienten nach den Absätzen 2 und 3 informiert wurden. (2) 1 Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. 2 Die Unterrichtung hat in der Regel vor der Meldung zu erfolgen. 3 In der Meldung ist anzugeben, ob der Patient von der Meldung unterrichtet worden ist. 4 Der Patient kann der weiteren Verarbeitung seiner Identitätsdaten durch Vertrauensstelle, klinische Landesregisterstelle und epidemiologisches Krebs- register dem Arzt oder Zahnarzt gegenüber schrift- lich widersprechen. 5 Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten bei der Unterrichtung auf dieses Wider- spruchsrecht hinzuweisen, ihn durch Aushändigung eines Informationsblattes über den Inhalt der Mel- dung und die weitere Verarbeitung und Nutzung seiner Daten durch die in Satz 4 genannten Stellen zu unterrichten und die Unterrichtung schriftlich zu dokumentieren. 6 Auch bei Widerspruch des Pati- enten ist der Arzt oder Zahnarzt verpflichtet, nach Absatz 1 zu melden. 7 Bei Widerspruch vor der be- absichtigten Meldung hat der Arzt oder Zahnarzt der Vertrauensstelle zusammen mit der Meldung auch den Widerspruch zu übermitteln. 8 Die Vertrau- ensstelle hat die Identitätsdaten beziehungsweise den gebildeten Patientenidentifikator nach Ab- rechnung mit den Kostenträgern und Bildung der Kontrollnummern unverzüglich zu löschen; dies gilt auch im Falle des Widerspruchs zu einem späteren Zeitpunkt. 9 Die Information über den Widerspruch ist in der Meldung dauerhaft zu speichern. 10 Der Arzt oder Zahnarzt ist über die erfolgte Löschung schriftlich zu unterrichten und hat die Unterrichtung an den Patienten weiterzugeben. (3) 1 Pathologen, die mangels unmittelbaren Pa- tientenkontakts die Unterrichtung nach Absatz 2 nicht durchführen können, und Ärzte, die Patienten nur im Rahmen einer diagnostischen Maßnahme und vor Bestätigung der Diagnose durch die pa- thologische Untersuchung sehen, unterliegen auch ohne vorherige Unterrichtung des Patienten der Meldepflicht nach Absatz 1. 2 Sie haben den Arzt oder Zahnarzt, auf dessen Veranlassung sie tätig wurden, der Vertrauensstelle unter Verwendung der Angaben nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 zu melden. 3 Ferner haben sie diesen über die erfolgte Mel- dung zu informieren; dessen Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 bleiben bestehen. 4 Erfolgte die Leistungserbringung ohne Veranlassung durch einen anderen Arzt, ist die Patientenunterrichtung durch den Leistungserbringer vorzunehmen. 5 Die Vertrauensstelle ist berechtigt, die ihr nach Satz 2 gemeldeten Ärzte oder Zahnärzte an die Melde- pflicht zu erinnern, sofern von diesen keine Mel- dung erfolgt ist. (3a) 1 Ärzte, die an einem nach § 137g Absatz 1 SGB V zugelassenen, strukturierten Behandlungs- programm für Brustkrebs in koordinierender Funk- tion teilnehmen, können die in dem Programm für die Annahme der Dokumentationsdaten nach § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 SGB V zustän- dige Stelle mit der Meldung der entsprechenden Daten an die Vertrauensstelle beauftragen, wenn der Patient nach umfassender Information hierin schriftlich eingewilligt hat. 2 Die Einwilligung kann widerrufen werden. (4) 1 An Tumorzentren, Onkologischen Schwer- punkten und sonstigen Einrichtungen, die ein ein- richtungsbezogenes Tumordokumentationssystem führen, sollen aus diesem Tumordokumentations- system der Vertrauensstelle die in § 3 Absatz 1 bis 3 genannten Angaben übermittelt werden. 2 Ärzte und Zahnärzte sowie Einrichtungen ohne ein ein- richtungsbezogenes Tumordokumentationssystem können eine Einrichtung nach Satz 1 mit der Mel- dung beauftragen. 3 Die Absätze 1 bis 3 gelten ent- sprechend. 4 In der Meldung sind der Name und die Anschrift des Meldepflichtigen anzugeben, für den die Meldung erfolgt. (5) Die Melder erhalten eine Aufwandsentschädi- gung für die Meldung nach § 65c Absatz 6 SGBV. (6) 1 Die Meldungen erfolgen auf elektronischem Weg. 2 Die Angaben nach § 3 Abs. 1 und 3 sind vor der Übermittlung mit einem Transportschlüssel zu verschlüsseln, den die Vertrauensstelle entschlüs- seln kann. 3 Die Angaben nach § 3 Abs. 2 sind mit einem Transportschlüssel zu verschlüsseln, den nur die klinische Landesregisterstelle entschlüsseln