LKrebsRG 349 BD 5 Sofern dies nach erfolgter Abklärung erforderlich ist, berichtigt die Vertrauensstelle Identitätsdaten, Patientenidentifikatoren und Kontrollnummern. 6 Die Vertrauensstelle übermittelt die aus den korrigier- ten Identitätsdaten gebildeten Kontrollnummern zu- sammen mit den Angaben nach § 3 Absatz 2 und 3 an die Klinische Landesregisterstelle. (4) 1 In den nach § 9 Abs. 1 genehmigten Fällen entschlüsselt die Vertrauensstelle Identitätsdaten; dies gilt nicht, wenn der Patient nach § 4 Absatz 2 der Verarbeitung seiner Identitätsdaten wider- sprochen hat. 2 Sie erfragt nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Satz 2 zusätzliche Angaben von der melden- den Stelle oder dem betreffenden Patienten und veranlasst, soweit erforderlich, die Einholung der Einwilligung des Patienten. 3 Die Vertrauensstelle übermittelt die Daten an die beantragende Stelle und löscht unverzüglich die Daten nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 2. (5) 1 ln den Fällen des § 12 erstellt die Vertrauens- stelle ein Dokument über die den Patienten be- treffenden Angaben und fordert die Klinische Lan- desregisterstelle zur Auskunftserteilung auf. 2 Nach Erhalt der Auskünfte übermittelt sie diese in einem verschlossenen Umschlag dem Arzt oder Zahnarzt nach § 12 Absatz 2 Satz 1. (6) 1 Widerspricht der Patient nach § 4 Absatz 2 Satz 4 der Verarbeitung seiner Identitätsdaten, löscht die Vertrauensstelle nach Abrechnung mit den Kostenträgern und Bildung der Kontrollnum- mer unverzüglich den betreffenden Patienteni- dentifikator und unterrichtet die den Widerspruch meldende Stelle unverzüglich über die erfolgte Löschung. 2 Gleichzeitig wird die Information über den Widerspruch an alle beteiligten Landeskrebsre- gister (Länderübergreifender Datenaustausch nach Absatz 10 und 11) übermittelt. (7) Im Falle des § 6 Absatz 6 entschlüsselt die Ver- trauensstelle die Patientenidentifikatoren der von der Klinischen Landesregisterstelle oder vom Epi- demiologischen Krebsregister übermittelten Fälle und fordert den die Untersuchung veranlassenden Arzt mit Hilfe der Identitätsdaten zur Meldung weite- rer Angaben zu Diagnose, Therapie und Verlauf auf. (8) Im Falle des § 6 Absatz 7 entschlüsselt die Ver- trauensstelle die Patientenidentifikatoren der von der Klinischen Landesregisterstelle oder dem Epi- demiologischen Krebsregister übermittelten Fälle und fordert den letzten behandelnden Arzt mit Hilfe der Identitätsdaten zur Meldung weiterer Angaben zu Diagnose, Therapie und Verlauf auf. (9) 1 Die Vertrauensstelle kann von regionalen Krebsregistern anderer Bundesländer und deren Auswertungsstellen und von Krebsregistern aus Nachbarstaaten Angaben zu Patienten mit stän- digem Hauptwohnsitz innerhalb Baden-Württem- bergs, die in anderen Bundesländern und Nach- barstaaten diagnostiziert und / oder behandelt wer- den oder wurden, und Angaben zu Patienten mit ständigem Hauptwohnsitz außerhalb Baden-Würt- tembergs, die in Baden-Württemberg diagnostiziert und  /  oder behandelt werden oder wurden, entge- gennehmen. 2 Übermittelte Daten sind wie einge- hende Meldungen nach Absatz 1 zu verarbeiten. (10) 1 Angaben zu Patienten mit ständigem Haupt- wohnsitz außerhalb Baden-Württembergs, die in Baden-Württemberg diagnostiziert und / oder behan- delt werden, und von Personen, die in Baden-Würt- temberg mit Krebserkrankungen versterben, aber ihren Hauptwohnsitz in anderen Bundesländern und Nachbarstaaten hatten, können an regionale Krebsregister anderer Bundesländer und Krebs- register in Nachbarstaaten nach den jeweiligen landes- und bundesgesetzlichen Bestimmungen übermittelt werden. 2 Zu diesem Zweck darf die Vertrauensstelle die Patientenidentifikatoren nach § 3 Absatz 4 entschlüsseln. 3 Von Patienten, die der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten widersprochen haben, werden anstelle der Identi- tätsdaten ausschließlich Kontrollnummern nach § 3 Absatz 5 übermittelt. (11) Das Ministerium wird ermächtigt, das Verfah- ren für den Austausch von Meldungen mit regio- nalen Krebsregistern anderer Bundesländer und Krebsregistern aus Nachbarstaaten durch Rechts- verordnung näher zu bestimmen. § 6  Klinische Landesregisterstelle (1) 1 Die klinische Landesregisterstelle hat die von der Vertrauensstelle übermittelten Angaben nach § 3 Absatz 2 und 3 zu entschlüsseln und auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen so- wie die Melder zur Ergänzung und Korrektur von unvollständigen oder nicht schlüssigen Meldungen