LKrebsRG 351 BD Arzt zu Krebsfällen, die nur über die Meldung der Gesundheitsämter bekannt sind. § 7  Epidemiologisches Krebsregister (1) 1 Das epidemiologische Krebsregister verarbei- tet die Daten der Registerdatenbank nach Maßga- be des § 1 Abs. 4 und wertet sie statistisch-epide- miologisch aus. 2 Die Ergebnisse der Auswertung sind im Abstand von zwei Jahren in einem Bericht zu veröffentlichen. 3 Das epidemiologische Krebsre- gister übermittelt der Vertrauensstelle in den nach § 9 Abs. 1 genannten Fällen die erforderlichen An- gaben für die entsprechenden Vorhaben. 4 Darüber hinaus kann das epidemiologische Krebsregister mit eigenen Studien zur klinisch-epidemiologischen Forschung beitragen. (2) 1 Einmal jährlich übermittelt das Epidemiologi- sche Krebsregister die betreffenden Daten nach einheitlichem Format und unter Verwendung der einheitlichen bundesweiten GEKID-Verschlüsse- lungsverfahren an das beim Robert Koch-Institut eingerichtete Zentrum für Krebsregisterdaten sowie Daten über kindliche Tumoren an das Deutsche Kinderkrebsregister. 2 Daten zu Patienten mit ständi- gem Aufenthalt in Baden-Württemberg werden von den Krebsregistern anderer Bundesländer und dem Deutschen Kinderkrebsregister nach § 4 Absatz 6 an die Vertrauensstelle übermittelt und nach § 5 Absatz 1 weiterverarbeitet. 3 Erhält das Epidemio- logische Krebsregister Meldungen zu Patienten mit ständigem Aufenthalt in einem anderen Bundesland, bietet es die den Patienten betreffenden Angaben dem zuständigen Krebsregister des anderen Bun- deslandes an und übermittelt sie auf Anforderung. 4 Zur Aktualisierung des Vitalstatus fordert es in die- sen Fällen jährlich von den betreffenden epidemio- logischen Krebsregistern eine Information über den Verlauf an, die nach Satz 2 verarbeitet wird. (3) 1 Die Zentrale Stelle nach § 1 des Gesetzes über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammogra- phie-Screenings bildet für die Teilnehmerinnen des Mammographie-Screenings mit dem Verfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Kontrollnummern nach § 3 Absatz 5 und übermittelt diese zum Zweck der Überprüfung der Qualität des Mammogra- phie-Screenings in regelmäßigen Abständen dem epidemiologischen Krebsregister. 2 Das epidemiolo- gische Krebsregister gleicht diese Kontrollnummern mit den dort gespeicherten Kontrollnummern ab und übermittelt an das zuständige Referenzzentrum die vorhandenen Brustkrebsfälle von Teilnehmerinnen des Mammographie-Screenings. 3 Das Epidemio- logische Krebsregister wird berechtigt, die den Landeskrebsregistern im Rahmen der Krebsfrüher- kennungs-Richtlinie in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 148a vom 2. Oktober 2009), die zuletzt durch Bekanntmachung des Beschlusses vom 24. Juli 2014 (BAnz. AT 31. Dezember 2014 B 4) geändert worden ist, übertragenen Aufgaben zur Evaluation und Qualitätssicherung des Mammogra- phie-Screenings zur Früherkennung von Brustkrebs und weiterer bevölkerungsbezogener Screening- programme wahrzunehmen. 4 Das Ministerium wird ermächtigt, die Verfahren durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen. § 8  Qualitätskonferenzen (1) Es werden entsprechend der räumlichen Ver- teilung der vier Tumorzentren Freiburg, Heidelberg gemeinsam mit Mannheim, Tübingen und Ulm so- wie dem Onkologischen Schwerpunkt Stuttgart fünf regionale Qualitätskonferenzen eingerichtet. (2) 1 Die regionalen Qualitätskonferenzen führen mit den von der Geschäftsstelle Qualitätskonferen- zen bereitgestellten Daten regelmäßig Analysen und Maßnahmen zur regionalen und einrichtungs- bezogenen Versorgungsqualität durch und fördern die interdisziplinäre direkt patientenbezogene sektorenübergreifende Zusammenarbeit. 2 Die re- gionalen Qualitätskonferenzen können bei Bedarf weitere Auswertungen von der Geschäftsstelle Qualitätskonferenzen anfordern. (3) 1 Die klinische Landesregisterstelle und die regionalen Qualitätskonferenzen stellen sicher, dass bei den Auswertungen nach Absatz 2 keine Identifizierung des einzelnen Patienten möglich ist; § 9 bleibt unberührt. 2 Angaben und Auswertungen, in denen einzelne Einrichtungen erkennbar sind, dürfen der regionalen Qualitätskonferenz nicht ohne Einwilligung der betreffenden Einrichtungen zugänglich gemacht werden. (4) 1 Zur fachlichen und wissenschaftlichen Be- ratung der klinischen Landesregisterstelle und der regionalen Qualitätskonferenzen wird eine