LKrebsRG 354 übermittelt werden und zu welchem Zweck die An- gaben jeweils gespeichert werden. (2) Die Auskünfte nach § 6 Absatz 4 werden von der Vertrauensstelle mit der Auskunft nach § 5 Ab- satz 5 ungeöffnet zusammengeführt und an einen vom Patienten der Vertrauensstelle im Rahmen des Auskunftsersuchens mitzuteilenden Arzt oder Zahnarzt seines Vertrauens versandt, der sie dem Patienten eröffnet und aushändigt. (3) Im Falle eines humangenetischen Beratungs- verfahrens kann der verantwortliche Arzt Daten zu im Register gespeicherten Fällen erst- oder zweit- gradiger Verwandter anfordern, sofern ein Einver- ständnis der betroffenen Krebspatienten vorliegt oder diese verstorben sind. § 13  Beirat (1) 1 Zur fachlichen Beratung und Begleitung der Krebsregistrierung, zur Überwachung der Quali- tätssicherung nach § 11 Abs. 2 und zur Förderung des Zusammenwirkens der Einrichtungen nach § 2 wird vom Ministerium ein Beirat berufen, dem 1. das Ministerium, 2. das epidemiologische Krebsregister, 3. die klinische Landesregisterstelle, 4. die Vertrauensstelle, 5. die Landesärztekammer Baden-Württemberg, 6. die Landeszahnärztekammer Baden-Württem- berg, 7. die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Würt- temberg, 8. die Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden- Württemberg, 9. das Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung Landesgesundheitsamt, 10. das Statistische Landesamt Baden-Württemberg, 11. das Deutsche Krebsforschungszentrum, 12. die Arbeitsgemeinschaft der Tumorzentren und Onkologischen Schwerpunkte in Baden-Würt- temberg und ihre Arbeitsgruppe Krebsregister, 13. die Qualitätskonferenzen, 14. eine wissenschaftliche Einrichtung oder ein Amt mit der Aufgabe für Sicherheit in der Infor- mationstechnik, 15. die Baden-Württembergische Krankenhaus­ gesellschaft e.V., 16. die gesetzliche Krankenversicherung in Baden- Württemberg, 17. der Medizinische Dienst der Krankenversiche- rung in Baden-Württemberg, 18. der Krebsverband Baden-Württemberg e.V. und 19. die Patientenorganisationen angehören. 2 Der Beirat kann mit einfacher Mehrheit weitere Mitglieder benennen. § 14  Kosten Die durch Zuwendungen Dritter und sonstige Erträ- ge nicht gedeckten, anfallenden Kosten des Krebs- registers trägt das Land. § 15  Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt unverschlüsselte Identitäts­ daten sich oder einem anderen verschafft. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 7 eine Meldung oder den Wider- spruch nicht, nicht vollständig oder nicht fristge- recht abgibt oder entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Patienten nicht unterrichtet oder entge- gen § 4 Absatz 2 Satz 8 die Löschung bereits gemeldeter Identitätsdaten nicht veranlasst, 2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 7 und 8 Identitätsdaten zu einem anderen Zweck entschlüsselt, 3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 Satz 3 unverschlüsselte Identi- tätsdaten nicht unverzüglich löscht, 4. entgegen § 5 Absatz 6 Identitätsdaten nicht löscht oder die Löschung nicht veranlasst, 5. entgegen § 9 Absatz 5 oder Absatz 6 Satz 3 Daten nicht löscht, 6. entgegen § 6 Absatz 3 oder § 7 Absatz 2 Daten für einen anderen Zweck verarbeitet, 7. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 4 sich eine Angabe verschafft, 8. entgegen § 10 Absatz 2 ein Computerpro- gramm zu einem anderen Zweck nutzt, 9. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 unverschlüssel-