Krankenhaus-Pauschalförderverordnung 357 BE § 1  Kurzfristige Anlagegüter (1) Kurzfristige Anlagegüter (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 LKHG) sind die dem Krankenhausbetrieb dienen- den Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände entsprechend der Abgrenzungsverordnung (AbgrV) vom 12. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2255), zu- letzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534, 548), in der jeweils geltenden Fassung. (2) 1 Den kurzfristigen Anlagegütern sind auch Einbaumöbel, Herde, Zentraleinrichtungen für zum Beispiel Fernsprechvermittlungsstellen, Lichtrufan- lagen und Brandmeldezentralen, EDV-Geräte und Datenverarbeitungsprogramme, die Anlagegüter im Sinne der Abgrenzungsverordnung sind, zugeord- net. 2 Dies gilt nicht für die zum Betrieb der Zentral- einrichtungen erforderlichen Installationen. (3) Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände verlieren dadurch, dass sie eingebaut oder sonst mit dem Gebäude verbunden werden, nicht ihre Eigenschaft als kurzfristige Anlagegüter. § 2  Kostengrenze (1) Die Kostengrenze für die nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 LKHG pauschal zu fördernden Investitionen beträgt einschließlich Mehrwertsteuer bei Krankenhäusern mit bis zu 250 Planbetten 60 000 Euro, mit 251 bis 350 Planbetten 95 000 Euro, mit 351 bis 650 Planbetten 120 000 Euro, mit mehr als 651 Planbetten 155 000 Euro. (2) Planbetten sind die durch Aufnahmebescheid nach § 7 Abs. 1 LKHG als bedarfsgerecht festge- stellten Krankenhausbetten, einschließlich Dialyse- plätzen und teilstationären Plätzen. § 3  Bemessung der Jahrespauschale Die Jahrespauschale im Sinne von § 15 Abs. 1 LKHG setzt sich zusammen aus einer Grundpauschale Verordnung der Landesregierung über die Pauschalförderung nach dem Landeskrankenhausgesetz (Krankenhaus-Pauschalförderverordnung) (§ 4), einer Fallmengenpauschale (§ 5) und gegebe- nenfalls aus Sonderpauschalen (§ 7). § 4  Grundpauschale (1) Die Grundpauschale beträgt für jedes Kran- kenhaus 95 vom Hundert der Grundpauschale des Jahres 2004 und wird um die für 2004 gewährte Großgerätepauschale erhöht. (2) 1 Die Grundpauschale wird einmalig ermittelt und unverändert jährlich weitergewährt, es sei denn das Krankenhaus 1. reduziert die Planbetten um mehr als 20 vom Hundert, 2. scheidet mit einer ganzen bettenführenden Fachabteilung aus dem Krankenhausplan des Landes aus oder wird mit einer ganzen betten- führenden Fachabteilung in den Krankenhaus- plan aufgenommen, 3. wird mit einer um mindestens 20 vom Hundert höheren Planbettenzahl in den Krankenhaus- plan des Landes aufgenommen. 2 Bemessungsgrundlage für die Planbettenzah- labweichung nach den Nummern 1 und 3 ist die der Pauschalförderung 2005 zugrunde liegende Planbettenzahl beziehungsweise die nach einer erfolgten Anpassung der Grundpauschale zu- grunde liegende Planbettenzahl. 3 In den Fällen der Nummern 1 bis 3 wird für jedes Krankenhaus unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit und des Wesens der Pauschalförderung eine neue Grundpauschale festgesetzt. 4 Gleiches gilt, wenn ein Krankenhaus erstmals in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen wird. § 5  Fallmengenpauschale (1) Die Fallmengenpauschale errechnet sich durch Multiplikation der Fallzahl nach Absatz 2 mit den Fallwerten nach Absatz 3.