KHG 34 (7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- mung des Bundesrates Vorschriften über die Unter- lagen, die von den Krankenhäusern für die Budget­ verhandlungen vorzulegen sind, zu erlassen. (8) 1 Die Vertragsparteien auf Bundesebene füh- ren eine Begleitforschung zu den Auswirkungen des neuen Vergütungssystems, insbesondere zur Veränderung der Versorgungsstrukturen und zur Qualität der Versorgung durch. 2 Dabei sind auch die Auswirkungen auf die anderen Versor- gungsbereiche sowie die Art und der Umfang von Leistungsverlagerungen zu untersuchen. 3 § 17b Abs. 8 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4 Erste Er- gebnisse sind im Jahr 2017 zu veröffentlichen. (9) 1 Für Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt §  21 des Krankenhausentgeltgesetzes mit der Maßgabe, dass die Daten nach seinem Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a bis h zu übermitteln sind. 2 Zusätzlich ist von Einrichtungen, die die Psychiatrie-Personalverordnung anwenden, für jeden voll- und teilstationären Behandlungsfall die tagesbezogene Einstufung der Patientin oder des Patienten in die Behandlungsbereiche nach den Anlagen 1 und 2 der Psychiatrie-Personalver- ordnung zu übermitteln; für die zugrunde liegende Dokumentation reicht eine Einstufung zu Beginn der Behandlung und bei jedem Wechsel des Be- handlungsbereiches aus. § 18  Pflegesatzverfahren (1) 1 Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesät- ze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 verein- bart. 2 Die Landeskranken­ hausgesellschaft, die Lan- desverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der priva- ten Krankenversicherung können sich am Pflege- satzverfahren beteiligen. 3 Die Pflegesatzvereinba- rung bedarf der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. 4 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht. (2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertrags- parteien) sind der Krankenhausträger und 1. Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder 2. Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungs­ trägern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhand- lungen mehr als fünf vom Hundert der Bele- gungs- und Berechnungstage des Kranken- hauses entfallen. (3) 1 Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeit- räume getroffen werden. 2 Der Krankenhaus­träger hat nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgeset- zes und der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die für die Vereinbarung der Budgets und Pflegesätze erforderlichen Unterlagen über Leis- tungen sowie die Kosten der nicht durch pauscha- lierte Pflegesätze erfassten Leistungen vorzule- gen. 3 Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten vereinbaren die Höhe der mit Bewertungsrelatio- nen bewerteten Entgelte nach § 17b, sofern nicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bun­ despflegesatzverordnung eine krankenhausindivi­ duelle Vereinbarung vorsehen, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach Absatz 2. (4) 1 Kommt eine Vereinbarung über die Pflege- sätze oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen nicht zustan- de, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Auf­ nahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. 2 Die Schiedsstelle kann zur Er- mittlung der vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17 Abs. 5 auch gesondert angerufen ­ werden. (5) 1 Die vereinbarten oder festgesetzten Pflege- sätze werden von der zuständigen Landesbehör- de genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses ­ Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen. 2 Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 3 Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.