Krankenhaus-Pauschalförderverordnung 358 (2) 1 Die Fallzahlen werden nach Fachgebieten aufgeschlüsselt der amtlichen Krankenhaussta- tistik entnommen, wie sie auf der Grundlage der Krankenhausstatistikverordnung jährlich von den Krankenhäusern dem Statistischen Landesamt übermittelt werden. 2 Maßgeblich sind die gemelde- ten Daten des Vorvorjahres. 3 Die Fallzahlen wer- den nach den für die amtliche Krankenhausstatistik maßgeblichen Berechnungsformeln ermittelt. 4 Die Werte werden ab 0,5 aufgerundet. (3) Die Ermittlung der Fallwerte erfolgt auf ­ fol­­ - gender Grundlage: 1. Die Fachabteilungen werden drei Gruppen zugeordnet, deren Fälle wie folgt gewichtet werden: Gruppe 1 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psycho- therapie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psycho- therapie mit Faktor 0,6. Gruppe 2 Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin und Neurologie mit Faktor 1,0. Gruppe 3 Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohren- heilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Herzchirurgie, Kinderchirurgie, Mund-Kiefer-­ Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Nuklear- medizin (Therapie), Orthopädie und Unfallchi- rurgie, Plastische und Ästhetische Chirurgie, Strahlentherapie, Urologie und sonstige Fach­ abteilungen im Sinne der Krankenhausstatis- tikverordnung mit Faktor 1,4. 2. Ausgangswert für die Ermittlung der Fallwerte ist ein Betrag in Höhe von 29,5 Millionen Euro. Dieser Betrag, dividiert durch die Gesamtsum- me der nach Nummer 1 gewichteten Fallzah- len aller pauschalgeförderten Krankenhäuser, ergibt den durchschnittlichen Fallwert. Entspre- chend der Gewichtung werden die für die drei Gruppen maßgeblichen Fallwerte errechnet. Die Fallwerte werden auf durch zehn teilbare Centbeträge abgerundet. Die im Kalenderjahr maßgeblichen Fallwerte werden nach Über- mittlung durch das Statistische Landesamt für das betroffene Jahr im Juni eines jeden Jahres der Baden-Württembergischen Krankenhaus- gesellschaft bekanntgegeben. § 6   (aufgehoben) § 7  Ausbildungsplätze und teilstationäre Plätze (1) 1 Krankenhäuser, die eine nach dem Kranken- hausfinanzierungsgesetz geförderte Ausbildungs- stätte betreiben, erhalten für jeden besetzten Aus- bildungsplatz eine zusätzliche jährliche Pauschale in Höhe von 75 Euro. 2 Maßgeblich ist die amtliche Schulstatistik des Vorjahres. (2) 1 Krankenhäuser, die teilstationäre Behandlung durchführen, erhalten für jeden durch Feststellungs- bescheid anerkannten bedarfsgerechten Platz eine jährliche Förderpauschale in Höhe von 770 Euro. 2 Für neu errichtete teilstationäre Plätze wird der Förderbetrag erstmals in dem auf die Errichtung folgenden Jahr gewährt. § 8  Krankenhausträger mit mehreren Krankenhäusern 1 Ein Träger mehrerer Krankenhäuser kann die Pauschalbeträge bei Bedarf abweichend von den §§ 3 bis 7 unter seinen Krankenhäusern aufteilen. 2 Er hat dies im Rahmen der Meldepflicht nach § 9 mitzuteilen. § 9  Meldepflicht 1 Die Krankenhausträger sind verpflichtet, der För- derbehörde bis zum 30. April eines Jahres den Kontostand der Pauschalfördermittel zum 31. De- zember des Vorjahres mitzuteilen. 2 Soweit von der Möglichkeit nach § 8 Gebrauch gemacht worden ist, ist mitzuteilen, in welcher Höhe die Mittel unter den Krankenhäusern aufgeteilt wurden.