Krankenhaus-Pauschalförderverordnung 359 BE § 10  Übergangsvorschrift 1 Abweichend von den §§ 3 bis 7 wird im Jahre 1998 für jedes geförderte Krankenhaus grundsätzlich ein Förderbetrag in Höhe des jeweils für 1997 gewähr- ten Förderbetrages festgesetzt. 2 Die Ausnahmere- gelung nach § 4 Abs. 2 kommt zur Anwendung. § 11  Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Stuttgart, den 19. Juni 2012