SchiedsVO KH 363 BG § 1  Bildung und Aufgaben der Schiedsstelle (1) 1 Für das Land Baden-Württemberg ist eine Schiedsstelle zu bilden (§ 18a Abs. 1 KHG). 2 Die Befugnis der Baden-Württembergischen Kranken­ hausgesellschaft und der Landesverbände der Krankenkassen, jeweils für Teile des Landes Schiedsstellen zu bilden, bleibt unberührt. (2) Die Schiedsstelle hat die Aufgabe, 1. die Krankenhauspflegesätze (§ 18 Abs. 4 KHG) und 2. die Vergütungen für Leistungen der psychiatri- schen Institutsambulanzen und der sozialpädi- atrischen Zentren (§ 120 Abs. 2 und 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) festzusetzen, soweit eine Vereinbarung der hierfür zuständigen Stellen (Vertragsparteien) nicht zu- stande gekommen ist. § 2  Mitglieder (1) Die Schiedsstelle besteht aus dem neutralen Vorsitzenden, sechs Vertretern der Krankenhäuser und sechs Vertretern der Krankenkassen. (2) 1 Der Vorsitzende hat einen Stellvertreter, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben mindes- tens zwei und höchstens drei Stellvertreter. 2 Der Stellvertreter hat bei Verhinderung des Mitglieds dessen Rechte und Pflichten. (3) Mitglieder der Schiedsstelle können auch Personen sein, die bei einer Vertragspartei gegen Entgelt beschäftigt oder bei dieser als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleicharti- gen Organs tätig sind. § 3  Bestellung der Mitglieder (1) 1 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter wer- den von den beteiligten Organisationen im Sinne des § 18a Abs. 2 Satz 4 KHG (beteiligte Organisa- tionen) gemeinsam bestellt. 2 Kommt die Bestellung Verordnung der Landesregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze bis spätestens zwei Monate vor Beginn der neuen Amtsperiode (§ 4 Abs. 2) oder nach einem vorzeitigen Ausscheiden nicht zustande, so wird sie vom Sozial- ministerium vorgenommen; dies gilt nicht, wenn die beteiligten Organisationen die Bestellung vorneh- men, bevor das Sozialministerium entschieden hat. (2) Die Vertreter der Krankenhäuser und ihre Stellvertreter werden von der Baden-Württember- gischen Krankenhausgesellschaft bestellt. (3) Die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter werden wie folgt bestellt: Es bestellen je ein Mitglied und dessen Stellvertreter 1. die AOK Baden-Württemberg, 2. der Verband der Angestellten-Krankenkassen und der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband, Landesvertretung Baden-Württemberg, ge- meinsam, 3. der Landesverband der Betriebskrankenkassen, 4. der IKK Landesverband, 5. die Landwirtschaftlichen Krankenkassen und die Bundesknappschaft gemeinsam, 6. der Landesausschuß Baden-Württemberg des Verbands der privaten Krankenversicherung. (4) Die Bestellung bedarf des Einverständnisses des Betroffenen und der Schriftform. (5) 1 Die Bestellung ist der Geschäftsstelle (§ 11) schriftlich mitzuteilen. 2 Diese unterrichtet schriftlich die beteiligten Organisationen und das Sozialmi- nisterium. § 4  Amtsperiode (1) Eine Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. (2) 1 Die Amtszeit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters beträgt zwei Jahre. 2 Die beteiligten Organisationen können den Vorsitzenden und sei- nen Stellvertreter mit der Maßgabe bestellen, daß nach Ablauf der Amtszeit der eine die Funktion des anderen übernimmt. 3 Sie können diese Bestellung nur gemeinsam ändern.