SchiedsVO KH 364 (3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter werden für die Dauer der Amts- periode der Schiedsstelle bestellt. (4) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der für ihn maßgebenden Amtszeit aus, so wird der Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt. (5) Erneute Bestellung ist möglich. § 5  Abberufung und Amtsniederlegung (1) 1 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter kön- nen von den beteiligten Organisationen gemeinsam abberufen werden. 2 Wurde der Betroffene vom Land bestellt (§ 3 Abs. 1 Satz 2), so wird die Ab- berufung erst mit der Bestellung des Nachfolgers wirksam. 3 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können auf Antrag einer der beteiligten Organisati- onen aus wichtigem Grund auch vom Sozialminis- terium abberufen werden. (2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter können von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. (3) 1 Der Betroffene ist vor der Abberufung anzu- hören. 2 Will das Land abberufen, so sind auch die übrigen beteiligten Organisationen anzuhören. 3 Die Abberufung bedarf der Schriftform. 4 Sie ist der Ge- schäftsstelle schriftlich mitzuteilen. (4) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stell- vertreter können durch schriftliche Erklärung ge- genüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen. (5) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen und das Sozialministerium schrift- lich von der Abberufung und der Niederlegung des Amtes. § 6  Amtsführung (1) 1 Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. 2 Sie sind in der Ausübung ihres Am- tes an Weisungen nicht gebunden. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzun- gen der Schiedsstelle teilzunehmen. (3) 1 Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied muß unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungs- termins einen seiner Stellvertreter zur Teilnahme an der Sitzung auffordern und die Verhinderung sowie den Stellvertreter der Geschäftsstelle mittei- len. 2 In der Einladung soll auf diese Pflicht hinge- wiesen werden. § 7  Antrag (1) 1 Das Schiedsverfahren beginnt mit dem schrift- lichen Antrag einer Vertragspartei, über die Gegen- stände zu entscheiden, über die eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. 2 Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle einzureichen. (2) 1 Der Antrag hat die Vertragsparteien zu be- zeichnen, den Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen so- wie die Gegenstände aufzuführen, über die eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. 2 Die vom Krankenhaus in den Verhandlungen vorgeleg- te Leistungs- und Kalkulationsaufstellung sowie die sonstigen Unterlagen sind beizufügen. (3) Auf Verlangen des Vorsitzenden ist eine Ver- tragspartei verpflichtet, zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung der Schiedsstelle erforderlich sind. § 8  Vorbereitung und Leitung der Sitzungen (1) Der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest. (2) 1 Von dem Termin jeder Sitzung sollen die Mit- glieder der Schiedsstelle möglichst drei Wochen vorher in Kenntnis gesetzt werden. 2 Die Einladung selbst muß spätestens zwei Wochen vor der Sit- zung zur Post gegeben werden. 3 Sie enthält die Angabe von Ort und Zeit sowie die Tagesordnung und die Beratungsunterlagen. (3) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von dem Vorsitzenden vorbereitet und geleitet.