SchiedsVO Reha 367 BH § 1  Bildung und Aufgabe der Schiedsstelle (1) Für das Land Baden-Württemberg ist eine Schiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwi- schen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu bilden (§ 111b SGB V). (2) Die Schiedsstelle entscheidet in den ihr nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zugewie- senen Angelegenheiten. § 2  Zusammensetzung 1 Die Schiedsstelle besteht aus einer unparteiischen Person, die den Vorsitz führt, und zwei weiteren un- parteiischen Mitgliedern sowie jeweils drei Vertre- tungen der beteiligten Vertragsparteien nach § 111 Absatz 5 Satz 1 SGB V oder im Falle ambulanter Rehabilitationseinrichtungen nach § 111c Absatz 3 Satz 1 SGB V, die für jeden Schiedsfall gesondert bestellt und von der jeweiligen Vertragspartei der Geschäftsstelle nach §  4 benannt werden. 2 Die Vertragsparteien können sich auch auf eine gerin- gere, aber auf beiden Seiten gleiche Anzahl von Vertretungen einigen. 3 Für die vorsitzende Person und die unparteiischen Mitglieder sollen Stellvertre- tungen bestellt werden. § 3  Bestellung der vorsitzenden Person und der unparteiischen Mitglieder 1 Die vorsitzende Person und die unparteiischen Mitglieder werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen (Leistungs- trägerverbände) sowie der Baden-Württember- gischen Krankenhausgesellschaft, dem Verband der Krankenanstalten in privater Trägerschaft so- wie vom Heilbäderverband Baden-Württemberg (Leistungserbringerverbände) gemeinsam bestellt. 2 Kommt eine Einigung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht zustan- Verordnung der Landesregierung über die Schiedsstelle nach § 111b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für Vergütungs­ vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vor­ sorge- und Rehabilitationseinrichtungen in Baden-Württemberg (Landesschiedsstellenverordnung Reha – SchiedsVO Reha) de, werden sie auf jeweils gemeinsamen Antrag der Leistungserbringer- oder Leistungsträgerverbände von der zuständigen Landesbehörde bestellt. § 4  Geschäftsführung 1 Die Geschäfte der Schiedsstelle werden durch eine Geschäftsstelle geführt. 2 Sitz der Geschäftsstelle ist Stuttgart. 3 Sie wird für jede Amtsperiode abwech- selnd bei der Baden-Württembergischen Kranken- hausgesellschaft und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg eingerichtet. 4 Die vorsitzende Person der Schieds- stelle leitet die Geschäftsstelle. 5 Die Geschäftsstelle für die erste Amtsperiode nach Inkrafttreten dieser Verordnung wird bei der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft eingerichtet. § 5  Amtsperiode und Amtsdauer (1) 1 Eine Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt drei Jahre. 2 Die erste nach dem Inkrafttreten die- ser Verordnung beginnende Amtsperiode endet am 31. Dezember 2014. (2) 1 Die Amtsdauer der vorsitzenden Person und der unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle en- det mit Ablauf der Amtsperiode nach Absatz 1; dies gilt entsprechend für die während einer Amtsperio- de neu bestellte vorsitzende Person und die unpar- teiischen Mitglieder. 2 Die vorsitzende Person und die unparteiischen Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung ihrer nachfol- genden Personen im Amt. 3 Die Wiederbestellung ist zulässig. § 6  Abberufung und Niederlegung (1) 1 Die nach § 3 Satz 1 beteiligten Organisationen können gemeinsam die vorsitzende Person und die unparteiischen Mitglieder aus wichtigem Grund