KHG 35 AA (5) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die zuständige Landesbehörde. (6) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bilden eine Schiedsstelle; diese entscheidet in den ihr nach diesem Gesetz oder der Bundespflegesatz- verordnung zugewiesenen Aufgaben. 2 Die Schieds- stelle besteht aus Vertretern des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Deutschen Kran- kenhausgesellschaft in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren un- parteiischen Mitgliedern. 3 Der Schiedsstelle gehört ein vom Verband der privaten Krankenversicherung bestellter Vertreter an, der auf die Zahl der Vertre- ter der Krankenkassen angerechnet wird. 4 Die un- parteiischen Mitglieder werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. 5 Die unpartei­ ischen Mitglieder werden durch den Präsidenten des Bundessozialgerichts berufen, soweit eine Einigung nicht zustande kommt. 6 Durch die Be- teiligten zuvor abgelehnte Personen können nicht berufen werden. 7 Absatz 3 gilt entsprechend. 8 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amts- dauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitauf- wand der Mitglieder der Schiedsstelle sowie die Geschäftsführung, das Verfahren, die Höhe und die Erhebung der Gebühren und die Verteilung der Kos- ten. 9 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 8 bis zum 31. August 1997 nicht zustande, bestimmt das Bun- desministerium für Gesundheit ihren Inhalt durch Rechtsverordnung. 10 Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Bundesministerium für Ge- sundheit. 11 Gegen die Entscheidung der Schieds- stelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 12 Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. § 18 b  (weggefallen) § 19  (weggefallen) § 18a  Schiedsstelle (1) 1 Die Landeskrankenhausgesellschaften und die Landesverbände der Krankenkassen bilden für jedes Land oder jeweils für Teile des Landes eine Schiedsstelle. 2 Ist für ein Land mehr als eine Schiedsstelle gebildet worden, bestimmen die Beteiligten nach Satz 1 die zuständige Schieds- stelle für mit landesweiter Geltung zu treffende Entscheidungen. (2) 1 Die Schiedsstellen bestehen aus einem neut- ralen Vorsitzenden sowie aus Vertretern der Kran- kenhäuser und Krankenkassen in gleicher Zahl. 2 Der Schiedsstelle gehört auch ein von dem Lan- desausschuß des Verbandes der privaten Kran- kenversicherung bestellter Vertreter an, der auf die Zahl der Vertreter der Krankenkassen angerechnet wird. 3 Die Vertreter der Krankenhäuser und deren Stellvertreter werden von der Landeskrankenhaus- gesellschaft, die Vertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter von den Landesverbänden der Krankenkassen bestellt. 4 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisa- tionen gemeinsam bestellt; kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie von der zuständigen Landesbehörde bestellt. (3) 1 Die Mitglieder der Schiedsstellen führen ihr Amt als Ehrenamt. 2 Sie sind in Ausübung ihres Amts an Weisungen nicht gebunden. 3 Jedes Mit- glied hat eine Stimme. 4 Die Entscheidungen wer- den mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzen- den den Ausschlag. (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über 1. die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung der Mitglieder der Schieds- stelle sowie die ihnen zu gewährende Erstat- tung der Barauslagen und Entschädigung für Zeitverlust, 2. die Führung der Geschäfte der Schiedsstelle, 3. die Verteilung der Kosten der Schiedsstelle, 4. das Verfahren und die Verfahrensgebühren zu bestimmen; sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landes- behörden übertragen.