SchiedsVO Reha 369 BH (8) 1 Von dem Termin jeder Sitzung sollen die un- parteiischen Mitglieder der Schiedsstelle und die Vertreter der Vertragsparteien drei Wochen vorher in Kenntnis gesetzt werden. 2 Die Einladung selbst muss ihnen spätestens zwei Wochen vor der Sit- zung zugehen. 3 Sie enthält Angaben zu Ort und Zeit sowie die Tagesordnung und die Beratungsun- terlagen. 4 Die nach dieser Verordnung zuständige Landesbehörde wird entsprechend unterrichtet. 5 Erfolgt eine Benennung der Vertretungen der Ver- tragsparteien nicht rechtzeitig, so wird die Vertrags- partei geladen, die bis zur Sitzung die Bestellung und Benennung einer Vertretung nachholen muss. 6 Erscheinen die Vertretungen einer Vertragspartei nicht zu Verhandlung, kann auch in deren Abwe- senheit verhandelt werden, wenn in der Einladung darauf hingewiesen ist. (9) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von der vorsitzenden Person vorbereitet und geleitet. (10) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schrift- lich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, von der vorsitzenden Person zu unter- zeichnen und den Vertragsparteien zuzustellen. (11) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung ist eine Niederschrift nach Maßgabe von § 93 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zu fertigen und den Vertragsparteien zuzuleiten. § 9  Einigungsversuch Die vorsitzende Person soll in jeder Lage des Ver- fahrens auf eine gütliche Einigung der Parteien hinwirken. § 10  Beschlussfähigkeit, Beratung und Beschlussfassung (1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die vorsitzende Person und die unparteiischen Mit- glieder anwesend sind. (2) 1 Die Schiedsstelle berät und entscheidet nicht öffentlich. 2 Entschieden wird mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. 3 Ergibt sich keine Mehrheit, so entscheidet die Stimme der vorsitzen- den Person. 4 Die zuständige Landesbehörde hat ein Anwesenheitsrecht. § 11  Entschädigung für Zeugen und Sachverständige 1 Zeugen und Sachverständige, die von der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhal- ten eine Entschädigung nach dem Justizvergü- tungs- und Entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2469), in der jeweils geltenden Fassung. 2 Der Anspruch auf Entschädigung ist bei der Ge- schäftsstelle geltend zu machen. 3 Die Entschädi- gung wird von der vorsitzenden Person festgesetzt. § 12  Entschädigung der Mitglieder (1) 1 Die vorsitzende Person und die weiteren un- parteiischen Mitglieder erhalten Reisekostenver- gütung nach den Bestimmungen des Landesrei- sekostengesetzes und einen festen Pauschbetrag je Schiedsverfahren für sonstige Barauslagen und für den Zeitaufwand. 2 Den Pauschbetrag setzen die beteiligten Organisationen nach § 3 Satz 1 gemein- sam für die Dauer der Amtsperiode fest. 3 Erfolgt eine Einigung über diesen Pauschbetrag nicht, entscheidet die zuständige Landesbehörde. 4 Der Anspruch auf Entschädigung ist bei der Geschäfts- stelle geltend zu machen. (2) Für die Vertretungen der Vertragsparteien rich- tet sich der Anspruch auf Entschädigung gegen die entsendende Stelle nach den dort geltenden Rege- lungen. § 13  Gebühren und Kostentragung (1) 1 Zur Deckung der Kosten der Schiedsstelle wird für jedes Verfahren eine Gebühr erhoben. 2 Die Höhe der Gebühr und deren Verteilung auf die Par- teien setzt die vorsitzende Person der Schiedsstel- le mit einem Betrag zwischen 250 und 5000 Euro schriftlich fest. (2) 1 Die durch die Gebühren nicht gedeckten Ko- sten der Schiedsstelle tragen die nach § 3 Satz 1 beteiligten Organisationen als Gesamtschuldner. 2 Die Kostentragung untereinander wird durch die beteiligten Organisationen für die Dauer der Amtsperiode festgesetzt. 3 § 12 Absatz 2 bleibt un- berührt.