SchiedsVO SGB V 373 BI § 1  Zusammensetzung (1) Die für das Land Baden-Württemberg zu bil- dende Schiedsstelle nach § 114 Abs. 1 SGB V be- steht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je sechs Vertretern der Krankenkassen und der zuge- lassenen Krankenhäuser. (2) Zur Vertretung der Krankenkassen werden je ein Vertreter und deren Stellvertreter von 1. der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Baden-Württemberg 2. dem Verband der Angestellten-Krankenkassen und dem Arbeiter-Ersatzkassen-Verband, Lan- desvertretung Baden-Württemberg, gemeinsam 3. dem Landesverband der Betriebskranken­ kassen, 4. der Innungskrankenkasse Baden-Württemberg, 5. der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden- Württemberg und 6. der Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle München, bestellt. (3) 1 Der erweiterten Schiedsstelle nach §  115 Abs. 3 SGB V gehören zusätzlich sechs Vertreter der Vertragsärzte an. 2 § 114 Abs. 2 Satz 5 SGB V gilt entsprechend. (4) Die Bestellung hat schriftlich und mit dem Ein- verständnis der betroffenen Person zu erfolgen. (5) 1 Die Bestellung ist der Geschäftsstelle schrift- lich mitzuteilen. 2 Diese unterrichtet schriftlich die beteiligten Organisationen nach den Absätzen 2 und 3. (6) Mitglieder der Schiedsstelle, die Vertreter der Krankenkassen, der zugelassenen Krankenhäu- ser oder der Kassenärztlichen Vereinigungen sind, können auch Personen sein, die bei einer Vertrags- partei gegen Entgelt beschäftigt oder bei dieser als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig sind. Verordnung der Landesregierung über die Schiedsstelle nach § 114 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenverordnung SGB V – SchiedVO SGB V) (7) 1 Die Mitglieder der Schiedsstelle haben jeweils mindestens zwei und höchstens drei Stellvertreter. 2 Der Stellvertreter hat bei Verhinderung eines Mit- glieds dessen Rechte und Pflichten. 3 Der Vorsitzen- de und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle haben keine Stellvertreter. § 2  Geschäftsführung 1 Die Geschäfte der Schiedsstelle werden durch eine Geschäftsstelle geführt. 2 Sie wird abwechselnd für jeweils zwei Jahre bei der Baden-Württember- gischen Krankenhausgesellschaft und der AOK Baden-Württemberg eingerichtet. 3 Der Vorsitzende der Schiedsstelle leitet die Geschäftsstelle. 4 Die Ge- schäftsstelle für die erste Amtsperiode nach Inkraft- treten dieser Verordnung wird bei der Baden-Württ- embergischen Krankenhausgesellschaft geführt. § 3  Zuständige Behörde Zuständige Landesbehörde nach §  114 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 SGB V und zuständige Behörde nach dieser Verordnung ist das Sozialministerium. § 4  Amtsdauer (1) 1 Die Amtsperiode der Schiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle beträgt vier Jahre. 2 Die erste nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnende Amtsperiode endet am 31. Dezember 2005. (2) 1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstel- le endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; dies gilt entsprechend für die während einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieder. 2 Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. 3 Die Wiederbestellung ist zulässig.