SchiedsVO SGB V 375 BI vorher in Kenntnis gesetzt werden. 2 Die Einladung selbst muss spätestens zwei Wochen vor der Sit- zung zur Post gegeben werden. 3 Sie enthält die Angaben zu Ort und Zeit sowie die Tagesordnung und die Beratungsunterlagen. 4 Die zuständige Be- hörde nach dieser Verordnung wird entsprechend unterrichtet. (8) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von dem Vorsitzenden vorbereitet und geleitet. (9) Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und mit Rechts- behelfsbelehrung den Vertragsparteien zuzustellen. (10) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung ist eine Niederschrift nach Maßgabe von § 93 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zu fertigen und den Vertragsparteien zuzuleiten. § 8  Einigungsversuch und Vermittlungsvorschlag (1) 1 Die Schiedsstelle oder die erweiterte Schieds- stelle soll auf eine Einigung der Vertragsparteien hinwirken. 2 Kommt eine Einigung nicht zustande, kann sie eine Frist setzen, innerhalb der sich die Vertragsparteien einigen können. 3 Erklärt eine Ver- tragspartei, dass eine Einigung nicht möglich ist, kann von einer Fristsetzung abgesehen werden. (2) Einigen sich die Vertragsparteien nach Be- ginn des Schiedsverfahrens, haben sie dies der Schiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle unverzüglich mitzuteilen. (3) 1 Einigen sich die Vertragsparteien auch inner- halb der nach Absatz 1 gesetzten Frist nicht, stellt die Schiedsstelle oder die erweiterte Schieds- stelle ihnen einen Vermittlungsvorschlag mit dem Hinweis zu, dass der Inhalt des Vertrages durch Entscheidung festgesetzt wird, wenn der Vermitt- lungsvorschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung angenommen wird. 2 Der Vermittlungs- vorschlag ist zu begründen. (4) Die Vertragsparteien können auf den Vermitt- lungsvorschlag und die schriftliche Begründung des Vermittlungsvorschlags einvernehmlich verzichten, wenn eine Vertragspartei sofort erklärt, dass sie den Vermittlungsvorschlag ablehnt. § 9  Beschlussfähigkeit, Beratung und Beschlussfassung (1) 1 Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens sechs Mit- glieder und bei der erweiterten Schiedsstelle min- destens acht Mitglieder anwesend sind. 2 Bei Be- schlussunfähigkeit kann der Versitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung auch dann entschie- den werden kann, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen. 3 Die Ladungs- frist zur nächsten Sitzung beträgt eine Woche. (2) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Vertreter der Vertragsparteien. (3) 1 Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder getroffen. 2 Bei Stim- mengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 10  Entschädigung für Zeugen und Sachverständige 1 Zeugen und Sachverständige, die von der Schiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschä- digung nach dem Justizvergütungs- und -entschä- digungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Der An- spruch auf Entschädigung ist bei der Geschäfts- stelle geltend zu machen. 3 Die Entschädigung wird von dem Vorsitzenden festgesetzt. § 11  Entschädigung der Mitglieder (1) 1 Der Vorsitzende und die weiteren unpartei- ischen Mitglieder erhalten Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekosten- gesetzes in der jeweils geltenden Fassung und einen Pauschbetrag für sonstige Barauslagen und für Zeitaufwand, dessen Höhe die beteiligten Or- ganisationen festsetzen. 2 Kommt eine Einigung nach Satz 1 nicht zustande, setzt die zuständige Behörde den Pauschbetrag fest. 3 Der Anspruch auf Entschädigung ist bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.