MedHygVO 377 BJ § 1  Regelungsgegenstand, Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen in medi- zinischen Einrichtungen. (2) Sie gilt für 1. Krankenhäuser, 2. Einrichtungen für ambulantes Operieren, 3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleich- bare medizinische Versorgung erfolgt, 4. Dialyseeinrichtungen, 5. Tageskliniken und 6. Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sons- tiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen ­ werden. § 2  Grundsätze (1) 1 Die Leitungen von Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 sind verpflichtet, die betrieblich-organisa- torischen und baulich-funktionellen Voraussetzun- gen für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft sicherzustellen und alle erforder- lichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen zu ergreifen. 2 Fachliche Grundlage hierfür bilden 1. die Empfehlungen der Kommission für Kran- kenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) nach § 23 Absatz 1 Satz 1 IfSG und 2. die Empfehlungen der Kommission Antiinfekti- va, Resistenz und Therapie nach § 23 Absatz 2 Satz 1 IfSG in den jeweils geltenden Fassungen. (2) Die Umsetzung der in Absatz 1 genannten An- forderungen erfolgt in medizinischen Einrichtungen Verordnung des Sozialministeriums über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO) nach § 1 Absatz 2 Nummern 1 und 3 insbesondere durch 1. Einrichtung einer Hygienekommission (§ 4), 2. Beschäftigung einer Krankenhaushygienikerin oder eines Krankenhaushygienikers als Arbeit- nehmerin oder -nehmer oder Sicherstellung der Beratung durch eine Krankenhaushygieni- kerin oder einen Krankenhaushygieniker (§ 7), 3. Bestellung von hygienebeauftragten Ärztinnen oder Ärzten (§ 8), 4. Beschäftigung von Hygienefachkräften als Arbeitnehmerinnen oder -nehmer oder Sicher- stellung der Beratung durch Hygienefachkräfte (§ 6) und 5. Sicherstellung der Aus- und Fortbildung von Ärztinnen und Ärzten und Pflegepersonal auf dem Gebiet der Hygiene. (3) Die Umsetzung der in Absatz 1 genannten An- forderungen erfolgt in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummern 2, 4 und 5 insbeson- dere durch 1. Sicherstellung, dass bei Bedarf eine Kranken- haushygienikerin oder ein Krankenhaushygie- niker zur Beratung hinzugezogen werden kann (§ 7), 2. Sicherstellung der Beratung durch eine Hygie- nefachkraft (§ 6), 3. Bestellung einer hygienebeauftragten Ärztin oder eines hygienebeauftragten Arztes (§ 8) und 4. Sicherstellung der Aus- und Fortbildung von Ärztinnen und Ärzten und Assistenzpersonal auf dem Gebiet der Hygiene. (4) Die Leitungen von Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 haben sicherzustellen, dass innerbetrieb- liche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind und fortgeschrieben werden.