KHG 36 § 20  Nichtanwendung von Pflegesatz­­ vorschriften 1 Die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Aus- nahme des § 17 Abs. 5 finden keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. 2 § 17 Abs. 5 ist bei den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder 7 nicht geförderten Krankenhäusern mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Pflegesätze vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Kranken- häuser die Pflegesätze vergleichbarer öffentlicher Krankenhäuser treten. 4. Abschnitt (weggefallen) §§ 21 bis 26 (weggefallen) 5. Abschnitt Sonstige Vorschriften § 27  Zuständigkeitsregelung Die in diesem Gesetz den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Be- vollmächtigten, für die knappschaftliche Kranken- versicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversi- cherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr. § 28  Auskunftspflicht und Statistik (1) 1 Die Träger der nach § 108 des Fünften Bu- ches Sozialgesetzbuch zur Krankenhausbehand- lung zuge­ lassenen Krankenhäuser und die Sozi- alleistungsträger sind verpflichtet, dem Bundesmi- nisterium für Gesundheit sowie den zuständigen Behörden der Länder auf Verlangen Auskünfte über die Umstände zu erteilen, die für die Beurteilung der Bemessung und Entwicklung der Pflegesätze nach diesem Gesetz benötigt werden. 2 Unter die Auskunftspflicht ­ fallen insbeson­ dere die personel- le und sachliche Ausstattung sowie die Kosten der Krankenhäuser, die im Kran­ kenhaus in Anspruch genommenen statio­ nären und ambulanten Leistun- gen sowie allgemeine Angaben über die Patienten und ihre Erkrankungen. 3 Die zuständigen Landes­ behörden können darüber hinaus von den Kran- kenhausträgern Auskünfte über Umstände verlan- gen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Krankenhausplanung und Krankenhausfi- nanzierung nach diesem Gesetz benötigen. (2) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Zwecke dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche Er­ hebungen über Krankenhäuser einschließlich der in den §§ 3 und 5 genannten Krankenhäuser und Einrichtungen als Bundesstatistik anzuordnen. 2 Die Bundesstatistik auf Grundlage dieser Erhebungen kann insbesondere folgende Sachverhalte umfas- sen: 1. Art des Krankenhauses und der Trägerschaft, 2. im Krankenhaus tätige Personen nach Ge- schlecht, Beschäftigungsverhältnis, Tätigkeits- bereich, Dienststellung, Aus- und Weiterbildung, 3. sachliche Ausstattung und organisatorische Einheiten des Krankenhauses, 4. Kosten nach Kostenarten, 5. in Anspruch genommene stationäre und ambu- lante Leistungen, 6. Patienten nach Alter, Geschlecht, Wohnort, Erkrankungen nach Hauptdiagnosen, 7. Ausbildungsstätten am Krankenhaus. 3 Auskunftspflichtig sind die Krankenhausträger ge- genüber den statistischen Ämtern der Länder; die Rechtsverordnung kann Ausnahmen von der Aus- kunftspflicht vorsehen. 4 Die Träger der nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Kran- kenhausbehandlung zugelassenen Krankenhäuser teilen die von der Statistik umfassten Sachverhalte gleichzeitig den für die Krankenhausplanung und -finanzierung zuständigen Landesbehörden mit. 5 Dasselbe gilt für die Träger der nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Vorsorge- oder Rehabilitationsbehandlung zugelassenen Einrichtungen. (3) Die Befugnis der Länder, zusätzliche, von ­ Absatz 2 nicht erfaßte Erhebungen über Sachver- halte des Gesundheitswesens als Landesstatistik anzuordnen, bleibt unberührt.