MedHygVO 380 § 7  Krankenhaushygienikerin oder -hygieniker (1) 1 Die Krankenhaushygienikerinnen oder -hygi- eniker koordinieren die Erfassung und Bewertung sowie die Maßnahmen der Prävention von nosoko- mialen Infektionen. 2 Sie beraten die Leitungen der Einrichtungen sowie die ärztlich und pflegerisch Verantwortlichen in allen Fragen der Krankenhaus- hygiene, bewerten die vorhandenen ­ Risiken und schlagen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen vor. (2) 1 Die Qualifikation für die Wahrnehmung der nach Absatz 1 genannten Aufgaben besitzt, wer die Anerkennung als Fachärztin oder -arzt für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikrobiologie, Virolo- gie und Infektionsepidemiologie erhalten hat. 2 Die Qualifikation besitzt auch, wer approbierte Human- medizinerin oder approbierter Humanmediziner ist, eine Facharztweiterbildung erfolgreich abgeschlos- sen hat und eine von einer Landesärztekammer an- erkannte Zusatzbezeichnung auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene erworben oder die strukturier- te, curriculäre Fortbildung der Bundesärztekammer zur Krankenhaushygienikerin oder zum Kranken- haushygieniker erfolgreich abgeschlossen hat. (3) Werden die Aufgaben der Krankenhaushygi- enikerin oder des Krankenhaushygienikers zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von Personen wahrgenommen, die nicht über die Qualifikationen nach Absatz 2 verfügen, können sie mit der Fortführung dieser Tätigkeit weiter betraut werden, wenn sie mindestens ein naturwissen- schaftliches Studium oder einen Staatsexamens- studiengang Tiermedizin absolviert haben, diese Aufgaben seit mindestens drei Jahren hauptamtlich wahrgenommen und an Fortbildungen in Hygiene, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie (Infek- tiologie) teilgenommen haben. (4) 1 Die Leitungen medizinischer Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummern 1 bis 5 haben orga- nisatorisch sicherzustellen, dass eine Beratung durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker gewährleistet ist. 2 Die Be- schäftigungszeit der Krankenhaushygienikerin oder des Krankenhaushygienikers ist so zu bemessen, dass die Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben gewährleistet werden kann, erforderlichenfalls ist die Mitarbeit einer vollzeitbeschäftigten Kranken- haushygienikerin oder eines vollzeitbeschäftigten Krankenhaushygienikers sicherzustellen. 3 Beim Be- darf ist auch das Infektionsrisiko innerhalb der Ein- richtung zu berücksichtigen. 4 Als Orientierungsmaß- stab wird die Empfehlung der KRINKO »Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Präven- tion nosokomialer Infektionen« herangezogen. § 8  Hygienebeauftragte Ärztin oder hygienebeauftragter Arzt (1) 1 Die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärz- te sind Ansprechpersonen und Multiplikatoren und unterstützen das Hygienefachpersonal in ih- ren Verantwortungsbereichen. 2 Sie wirken bei der Einhaltung der Regeln der Hygiene und Infektions- prävention mit und regen Verbesserungen der Hy- gienepläne und Funktionsabläufe an. 3 Sie wirken außerdem bei den hausinternen Fortbildungen des Krankenhauspersonals in der Krankenhaushygiene mit. 4 Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind sie im erforderlichen Umfang freizustellen. (2) Als hygienebeauftragte Ärztin oder hygie- nebeauftragter Arzt darf nur bestellt werden, wer über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügt und an einer Fortbildung zum Erwerb der Qualifikation hygienebeauftragte Ärztin, hygiene- beauftragter Arzt nach dem Curriculum der Bun- desärztekammer mit Erfolg teilgenommen hat. (3) 1 Jede medizinische Einrichtung nach § 1 Ab- satz 2 Nummern 1 bis 5 hat mindestens eine hygie- nebeauftragte Ärztin oder einen hygienebeauftrag- ten Arzt zu bestellen. 2 In Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 mit mehreren Fachabteilun- gen mit besonderem Risikoprofil für nosokomiale Infektionen soll für jede Fachabteilung eine hygie- nebeauftragte Ärztin oder ein hygienebeauftragter Arzt bestellt werden. 3 Als Orientierungsmaßstab für die Beschäftigungszeit wird die Empfehlung der KRINKO »Personelle und organisatorische Vor- aussetzungen zur Prävention nosokomialer Infek- tionen« herangezogen. § 9  Qualifikation und Schulung des Personals (1) Hygienefachpersonal ist verpflichtet, mindes- tens im Abstand von zwei Jahren an Fortbildungs-