MedHygVO 381 BJ veranstaltungen zu Hygiene und Infektionspräven- tion teilzunehmen. (2) Die Leitungen medizinischer Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummern 1 bis 5 haben sicher- zustellen, dass das Personal an Fortbildungsver- anstaltungen zu Hygiene und Infektionsprävention teilnehmen kann. § 10  Erfassung, Bewertung und Dokumentation (1) 1 Die Leitungen der medizinischen Einrichtun- gen nach § 1 Absatz 2 Nummern 1 bis 5 haben sicherzustellen, dass Patientinnen und Patienten, von denen ein Risiko für nosokomiale Infektionen ausgeht, frühzeitig erkannt und Schutzmaßnahmen eingeleitet werden. 2 Die Untersuchungen und Maß- nahmen sind so zu dokumentieren, dass es dem zuständigen Personal möglich ist, die vorgesehe- nen Schutzmaßnahmen durchzuführen. (2) In Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 melden Stationsärztinnen und -ärzte unverzüglich Fälle von nosokomialen Infektionen und durch Art und zeitliches Auftreten begründete Verdachtsfäl- le an die vom Krankenhaus benannte zuständige Stelle. (3) Die Umsetzung der Erfassung und Bewertung von nosokomialen Infektionen und von Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie Art und Umfang des Antibiotikaeinsatzes nach § 23 Absatz 4 IfSG hat mit fachlich begründeten stan- dardisierten Verfahren zu erfolgen. (4) Die Leitungen von Krankenhäusern und Ein- richtungen für ambulantes Operieren haben sicher- zustellen, dass die Daten zu nosokomialen Infektio- nen und das Auftreten von Krankheitserregern und Multiresistenzen unter Anleitung der Krankenhaus- hygienikerin oder des Krankenhaushygienikers so aufbereitet werden, dass Infektionsgefahren aufge- zeigt und Präventionsmaßnahmen abgeleitet und in das Hygienemanagement aufgenommen werden können. (5) Die Leitungen von Krankenhäusern und Ein- richtungen für ambulantes Operieren haben sicher- zustellen, dass die Daten zu Antibiotikaresistenzen und zu Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs unter Beteiligung einer klinisch-mikrobiologisch und klinisch-pharmazeutischen Beratung bewertet und Konsequenzen für das Verordnungsmanagement abgeleitet werden. § 11  Akteneinsicht, Zutrittsrecht (1) Die Krankenhaushygienikerinnen oder -hygie- niker, die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte sowie die Hygienefachkräfte haben das Recht, die Geschäfts- und Betriebsräume der medizinischen Einrichtung und zur Einrichtung gehörenden Anla- gen zu betreten sowie in die Bücher und Unterla- gen einschließlich der Patientenakten Einsicht zu nehmen, solange und soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist. (2) In Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 sind die Aufzeichnungen zur Erfassung und Bewer- tung nosokomialer Infektionen nach § 23 Absatz 4 IfSG der Krankenhaushygienikerin oder dem Kran- kenhaushygieniker, der hygienebeauftragten Ärztin oder dem hygienebeauftragten Arzt und der Hygi- enekommission in regelmäßigen Abständen, bei Gefahr im Verzug unverzüglich, bekannt zu geben. § 12  Information des Personals 1 Die Leitungen der Einrichtung nach § 1 Absatz 2 haben das in der Einrichtung tätige Personal bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch ein- mal jährlich, über die in den Hygieneplänen nach § 2 Absatz 4 und § 23 Absatz 5 IfSG festgelegten innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Hygiene und Infektionsprävention zu informieren. 2 Jede in der Einrichtung tätige Person hat durch Unterschrift die Kenntnisnahme der Information zu bestätigen. § 13  Sektorenübergreifender Informations- austausch und Netzwerkbildung (1) Bei Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patientinnen und Patienten sind Informationen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosoko- mialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind, an Einrichtungen, die Notfallrettung und Krankentransport betreiben, an die aufnehmende Einrichtung oder an die wei-