FPV 2019 383 CA Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2019 (Fallpauschalenvereinbarung 2019 - FPV 2019) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, und dem  Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und einheitlich sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin Präambel Gemäß § 17b Abs. 1 und 3 Krankenhausfinanzie- rungsgesetz (KHG) ist für die Vergü­ tung der allge- meinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergü- tungssystem eingeführt worden. Der GKV-Spitzen- verband und der Verband der Privaten Kranken- versicherung vereinbaren gemeinsam mit der Deut- schen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizinische Entwicklungen, Kos­ tenentwicklungen, Verweildau- erverkürzungen und Leistungsverlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammen­ hang vereinbaren sie gemäߧ 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenka­ talog nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG sowie die Abrech- nungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages verein- baren die Parteien das Folgende: Abschnitt 1: Abrechnungsbestimmungen für DRG-Fallpauschalen § 1 Abrechnung von Fallpauschalen (1) 1 Die Fallpauschalen werden jeweils von dem die Leistung erbringenden Krankenhaus nach dem am Tag der voll- oder teilstationären Aufnahme gel- tenden Fallpauschalen-Katalog und den dazu gehö- renden Abrechnungsregeln abgerechnet. 2 Im Falle der Verlegung in ein anderes Krankenhaus rechnet jedes beteiligte Krankenhaus eine Fallpauschale ab. 3 Diese wird nach Maßgabe des § 3 gemindert; dies gilt nicht für Fallpauschalen, die im Fallpau- schalen-Katalog als Verlegungs-Fallpauschalen gekennzeichnet sind; für diese Verlegungsfälle sind beim verlegenden Krankenhaus die Regelungen des Absatzes 3 entsprechend anwendbar. 4 Eine Verlegung im Sinne des Satzes 2 liegt vor, wenn zwischen der Entlassung aus einem Krankenhaus und der Aufnahme in einem anderen Krankenhaus nicht mehr als 24 Stunden vergangen sind. (2) 1 Ist die Verweildauer eines Patienten oder einer Patientin länger als die obere Grenzverweil- dauer, wird für den dafür im Fallpauschalen-Kata- log ausgewiesenen Tag und jeden weiteren Bele- gungstag des Krankenhausaufenthalts zusätzlich zur Fallpauschale ein tagesbezogenes Entgelt ab- gerechnet. 2 Dieses wird ermittelt, indem die für die- sen Fall im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene Bewertungsrelation mit dem Basisfallwert multipli- ziert wird. 3 Die Zahl der zusätzlich abrechenbaren Belegungstage ist wie folgt zu ermitteln: Belegungstage insgesamt (tatsächliche Verweildauer nach Abs. 7) + 1 _  erster Tag mit zusätzlichem Entgelt bei oberer Grenzverweildauer = zusätzlich abrechenbare Belegungstage (3) 1 Ist die Verweildauer von nicht verlegten Pa- tientinnen oder Patienten kürzer als die untere Grenzverweildauer, ist für die bis zur unteren Grenzverweildauer nicht erbrachten Belegungs- tage einschließlich des im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesenen ersten Tages mit Abschlag ein Abschlag von der Fallpauschale vorzunehmen. 2 Abweichend von Satz 1 gilt die Abschlagsrege- lung auch für die Abrechnung von Verlegungs-Fall- pauschalen beim verlegenden Krankenhaus. 3 Die Höhe des Abschlags je Tag wird ermittelt, indem die für diesen Fall im Fallpauschalen-Katalog ausge-