FPV 2019 386 halb der Geltungsdauer dieser Vereinbarung nach § 11 liegt oder soweit tagesbezogene Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG abzurechnen sind. (5) Sind mehrere Aufenthalte in einem Kranken- haus aufgrund der Regelungen zur Wiederaufnah- me nach den Absätzen 1 bis 3 zusammenzuführen und erfolgte bei mindestens einem Aufenthalt eine Verlegung, sind vom zusammengeführten Fall Ver- legungsabschläge nach den Vorgaben des § 1 Ab- satz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 3 zu berechnen. § 3 Abschläge bei Verlegung (1) 1 Im Falle einer Verlegung in ein anderes Kran- kenhaus ist von dem verlegenden Krankenhaus ein Abschlag vorzunehmen, wenn die im Fallpauscha- len-Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer unterschritten wird. 2 Die Höhe des Abschlags je Tag wird ermittelt, indem die bei Versorgung in einer Hauptabteilung in Spalte 11 oder bei belegärztlicher Versorgung in Spalte 13 des Fallpauschalen-Ka- talogs ausgewiesene Bewertungsrelation mit dem Basisfallwert multipliziert wird. 3 Die Zahl der Tage, für die ein Abschlag vorzunehmen ist, wird wie folgt ermittelt: Mittlere Verweildauer nach dem Fallpauschalen- Katalog, kaufmännisch auf die nächste ganze Zahl gerundet _ Belegungstage insgesamt (tatsächliche Verweildauer nach § 1 Abs. 7) = Zahl der Abschlagstage (2) 1 Im Falle einer Verlegung aus einem anderen Krankenhaus ist von dem aufnehmenden Kranken- haus ein Abschlag entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1 vorzunehmen, wenn die im Fallpau- schalen-Katalog ausgewiesene mittlere Verweil- dauer im aufnehmenden Krankenhaus unterschrit- ten wird. 2 Dauerte die Behandlung im verlegenden Krankenhaus nicht länger als 24 Stunden, so ist im aufnehmenden Krankenhaus kein Verlegungsab- schlag nach Satz 1 vorzunehmen; bei einer frühzei- tigen Entlassung durch das aufnehmende Kranken- haus ist die Regelung zur unteren Grenzverweil- dauer nach § 1 Abs. 3, bei einer Weiterverlegung die Abschlagsregelung nach Abs. 1 anzuwenden. (3) 1 Wird ein Patient oder eine Patientin aus einem Krankenhaus in weitere Krankenhäuser verlegt und von diesen innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Entlassungsdatum eines ersten Krankenhausauf- enthalts in dasselbe Krankenhaus zurückverlegt (Rückverlegung), hat das wiederaufnehmende Krankenhaus die Falldaten des ersten Kranken- hausaufenthalts und aller weiteren, innerhalb die- ser Frist in diesem Krankenhaus aufgenommenen Fälle zusammenzufassen und eine Neueinstufung nach den Vorgaben des § 2 Abs. 4 Sätze 1 bis 7 in eine Fallpauschale durchzuführen sowie Absatz 2 Satz 1 anzuwenden. 2 Kombinierte Fallzusammen- führungen wegen Rückverlegung in Verbindung mit Wiederaufnahmen sind möglich. 3 Hierbei ist eine chronologische Prüfung vorzunehmen. 4 Prüffrist ist immer die des ersten Falles, der die Fallzusam- menführung auslöst. 5 Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung für Fälle der Hauptdiagnosegruppe für Neugeborene (MDC 15). 6 Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Krankenhausaufenthalte, bei denen der Tag der Aufnahme außerhalb der Geltungsdauer dieser Vereinbarung nach § 11 liegt oder für die anstelle einer Fallpauschale tagesbezogene Ent- gelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG abzurechnen sind. (4) 1 Ist in einem Krankenhaus neben dem Entgelt- bereich der DRG-Fallpauschalen einerseits noch ein Entgeltbereich nach der Bundespflegesatzver- ordnung (BPflV) oder für besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG andererseits vor- handen, sind diese unterschiedlichen Entgeltberei- che im Falle von internen Verlegungen wie selbst- ständige Krankenhäuser zu behandeln. 2 Für den Entgeltbereich der DRG-Fallpauschalen sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. (5) 1 Abschläge nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur dann vorzunehmen, insofern beide an der Ver- legung beteiligten Krankenhäuser dem Geltungs- bereich des Krankenhausfinanzierungsgesetzes unterliegen. 2 Hiervon abweichend sind bei Leis- tungen, für die eine schriftliche Kooperationsver- einbarung zwischen den Krankenhäusern besteht, Abschläge nach Absatz 1 bis 3 vorzunehmen. § 4  Fallpauschalen bei bestimmten Transplantationen (1) 1 Mit Fallpauschalen nach Anlage 1 bzw. Ent- gelten nach Anlage 3a bei Transplantationen von