FPV 2019 389 CA 1. voll- und teilstationäre Leistungen, die nach den Anlagen 3a und 3b noch nicht mit DRG-Fallpauschalen vergütet werden, 2. unbewertete teilstationäre Leistungen, die nicht in Anlage 3b aufgeführt sind, und 3. besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG. 2 Werden fallbezogene Entgelte vereinbart, müssen auch Vereinbarungen zu den übrigen Bestandtei- len der Aufstellung für fallbezogene Entgelte nach Abschnitt E3.1 der Anlage 1 KHEntgG getroffen werden, damit die Entgelte von den Abrechnungs- programmen verarbeitet werden können, die für die DRG-Fallpauschalen vorgesehen sind. 3 Für den Fall der Verlegung eines Patienten oder einer Pati- entin in ein anderes Krankenhaus sind Abschlags- regelungen zu vereinbaren; dies gilt nicht, soweit Verlegungs-Fallpauschalen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 vereinbart werden. 4 Für den Fall der Wie- deraufnahme eines Patienten oder einer Patientin in dasselbe Krankenhaus sollen für fallbezogene Entgelte Vereinbarungen getroffen werden, die den Vorgaben nach § 2 Abs. 1, 2 und 4 entsprechen. (2) Für die Abrechnung von fallbezogenen Entgel- ten gelten die Abrechnungsbestimmungen nach § 8 Abs. 2 und 4 KHEntgG und nach § 2 Abs. 3 ent- sprechend. (3) Tagesbezogene Entgelte werden für den Auf- nahmetag und jeden weiteren Tag des Kranken- hausaufenthalts abgerechnet (Berechnungstage); der Entlassungs- oder Verlegungstag, der nicht zugleich Aufnahmetag ist, wird nur bei tagesbezo- genen Entgelten für teilstationäre Behandlung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 abgerechnet. (4) 1 Für die in den Anlagen 3a und 3b gekenn- zeichneten Entgelte gilt § 15 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG entsprechend. 2 Können für die Leistun- gen nach Anlage 3a auf Grund einer fehlenden Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2019 noch keine krankenhausindividuellen Entgelte ab- gerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 600,00 Euro abzurechnen. 3 Können für die Leis- tungen nach Anlage 3b auf Grund einer fehlenden Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2019 noch keine krankenhausindividuellen Entgelte ab- gerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 300,00 Euro abzurechnen. 4 Wurden für Leistungen nach Anlage 3a für das Jahr 2019 keine Entgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG für jeden Belegungstag 450,00 Euro abzurechnen. Abschnitt 3: Sonstige Vorschriften § 8 Fallzählung (1) 1 Jede abgerechnete vollstationäre Fallpau- schale zählt im Jahr der Entlassung als ein Fall. 2 Dies gilt auch für Neugeborene sowie für vollstatio- näre Fallpauschalen, die mit nur einem Belegungs- tag ausgewiesen sind. 3 Bei einer Wiederaufnahme nach § 2 und einer Rückverlegung nach § 3 Abs. 3 ist jeweils nur die Fallpauschale zu zählen, die nach der Neueinstufung für die zusammengefass- ten Krankenhausaufenthalte abgerechnet wird. 4 Bei Abrechnung von tagesbezogenen teilstationären Fallpauschalen wird für jeden Patienten, der wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach behandelt wird, je Quartal ein Fall gezählt. (2) 1 Leistungen, für die Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG abgerechnet werden, sind wie folgt zu zählen: 1. Jedes fallbezogene Entgelt für eine voll- oder teilstationäre Leistung zählt als ein Fall. 2. a)  Bei Abrechnung von tagesbezogenen voll- stationären Entgelten zählt jede Aufnahme als ein Fall. b)  Bei Abrechnung von tagesbezogenen teil- stationären Entgelten wird für jeden Pati- enten, der wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach behandelt wird, je Quartal ein Fall gezählt. § 9 Kostenträgerwechsel 1 Vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt: 2 Tritt bei Fallpauschalenpatienten während der sta- tionären Behandlung ein Zuständigkeitswechsel des Kostenträgers ein, wird der gesamte Kranken- hausfall mit dem Kostenträger abgerechnet, der am Tag der Aufnahme leistungspflichtig ist. 3 Tritt hinge- gen während der mittels tagesbezogener Entgelte