FDA-Vereinbarung 403 CD Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 des Krankenhaus­ entgeltgesetzes (KHEntgG) zur Umsetzung des Fixkosten­ degressionsabschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, und dem Verband der privaten Krankenversicherung, e. V., Köln, gemeinsam sowie der  Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin Präambel 1 Mit dem Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturge- setz – KHSG) vom 10. Dezember 2015 hat der Ge- setzgeber den GKV-Spitzenverband und den Ver- band der Privaten Krankenversicherung beauftragt, gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesell- schaft (nachfolgend: die Vertragsparteien) erstmals bis zum 31. Juli 2016 einen Katalog von Leistun- gen nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 KHEntgG, die nur dem hälftigen Fixkostendegressionsabschlag unterliegen, sowie nähere Einzelheiten zur Umset- zung des Abschlags, insbesondere zur Definition des Einzugsgebiets eines Krankenhauses und zu einem geminderten Abschlag im Fall von Leistungs- verlagerungen, zu vereinbaren. 2 Die Vertragspartei- en kommen mit der vorliegenden Vereinbarung die- sem gesetzlichen Auftrag aus § 9 Absatz 1 Nummer 6 KHEntgG nach. § 1  Katalog nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 KHEntgG 1 Der Katalog ergibt sich aus der Anlage zu dieser Vereinbarung. 2 Für nicht im Katalog nach Satz 1 aufgeführte Leistungen wird keine Aussage hin- sichtlich einer etwaigen Mengenanfälligkeit getrof- fen. 3 Die Vertragsparteien stimmen darin überein, den Katalog regelmäßig zu überprüfen. 4 Bei einem die in der Anlage genannten DRG-Fallpauschalen betreffenden Umbau des Fallpauschalen-Katalogs ist die Anlage entsprechend eines Vorschlages des lnEK anzupassen. § 2  Leistungsverlagerungen und Definition des Einzugsgebiets (1) Für Leistungen, die durch eine Verlagerung von Leistungen zwischen Krankenhäusern begrün- det sind, die nicht zu einem Anstieg der Summe der effektiven Bewertungsrelationen im Einzugsgebiet des Krankenhauses führt, ist gemäß § 4 Absatz 2b Satz 4 KHEntgG der Fixkostendegressionsabschlag in halber Höhe anzuwenden. (2) 1 Ausweislich der Gesetzesbegründung ist als Einzugsgebiet eines Krankenhauses das Gebiet zu definieren, aus dem der ganz überwiegende Anteil der Patientinnen und Patienten eines Krankenhau- ses kommt. 2 Zu berücksichtigen ist hierbei zudem, dass das Einzugsgebiet eines Krankenhauses nicht an Ländergrenzen endet. (3) 1 Das Einzugsgebiet eines Krankenhauses ist das Gebiet, aus dem der ganz überwiegende An- teil der Patienten (> 70  %) dieses Krankenhauses kommt. 2 Zur Identifikation des Einzugsgebietes ei- nes Krankenhauses wird der Wohnort der Patienten herangezogen. 3 Bei der Ermittlung des Einzugsge- bietes werden die 5-stelligen PLZ-Gebiete identifi- ziert, in denen die Patienten des Krankenhauses wohnhaft sind. 4 Beginnend mit den PLZ-Gebieten mit dem größten Patientenanteil werden weitere PLZ-Gebiete mit den nächstgrößten Patientenan- teilen hinzugefügt, bis der Schwellenwert von 70 % der Patienten des Krankenhauses erreicht ist; PLZ-Gebiete mit identischer Patientenzahl werden entsprechend der Entfernung sortiert. 5 Zum Kran- kenhaus näher gelegene PLZ-Gebiete werden zur Ermittlung des Einzugsgebiets im Falle des Satzes 4 zuerst berücksichtigt. 6 Für den zur Ermittlung des Einzugsgebiets maßgeblichen Patientenanteil sind die Fallzahlen des abgelaufenen Kalenderjahres heranzuziehen. 7 Das abgelaufene Kalenderjahr liegt in Analogie zu anderen pflegesatzrechtlichen Vorgaben jeweils zwei Jahre vor dem Vereinba- rungszeitraum. (4) Die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG kön- nen im Einzelfall einvernehmlich ein von den Vor-