BWR-Ergänzungsvereinbarung 423 CH zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., Köln, gemeinsam und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Köln gemeinsam und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin § 1  Grundsätze für die Abrechnung und Budgetvereinbarung (1) 1 Zur Festlegung der abzurechnenden Bewer- tungsrelation der in Anlage 2 genannten DRG-Fall- pauschalen kann ein Krankenhaus dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH (lnEK) zur Aufnahme auf die Liste gemäß Absatz 2 Satz  1 das Formblatt im Anhang ausgefüllt übermitteln. 2 Die Meldung muss für das Anwendungsjahr des DRG-Fallpauschalenkataloges 2017 bis spätes- tens zum 10.01.2017, ab dem Anwendungsjahr des DRG-Fallpauschalenkataloges 2018 bis spätestens zum 01.11. des Vorjahres an das lnEK erfolgen. 3 Voraussetzung für die Meldung ist, dass die für die Übermittlung der DRG-Daten nach § 21 Absätze 4 und 5 KHEntgG gemeldete Fallzahl der in Anlage 2 benannten DRGs im Datenjahr unterhalb oder auf dem jeweiligen, im DRG-Fallpauschalenkatalog ausgewiesenen Median lag. (2) 1 Auf Basis der Meldung nach Absatz 1 erstellt das lnEK eine Liste von Krankenhäusern, die im Anwendungsjahr des Kataloges die nicht abge- senkte Bewertungsrelation für die in Anlage 2 aus- gewiesenen DRG-Fallpauschalen (Anlage 1 Teil a bzw. Teil b der FPV) abrechnen. 2 Krankenhäuser, welche nicht auf der Liste nach Satz 1 stehen, rech- nen im Anwendungsjahr des DRG-Fallpauschalen- kataloges die abgesenkte Bewertungsrelation für die in Anlage  2 ausgewiesenen DRG-Fallpauscha- len ab (Anlage 1 Teil d bzw. Teil e der FPV). Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung gemäß § 17b Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz KHG i. V. m. § 9 Absatz 1c K.HEntgG zur gezielten Absenkung von Bewertungsrelationen vom 29.08.2016 (3) 1 Das lnEK übermittelt den Vertragsparteien der Vereinbarung nach § 17b Ab­ satz 1 Satz 5 KHG die Liste nach Absatz 2. 2 Die Übermittlung erfolgt im Anwendungsjahr des DRG-Fallpauschalenkatalo- ges 2017 bis spätestens zum 20.01.2017; ab dem Anwendungsjahr 2018 bis spätestens zum 10.11. des Vorjahres. (4) 1 Die für die Abrechnung maßgebliche Bewer- tungsrelation ist entsprechend in der Budgetver- einbarung zu berücksichtigen. 2 Die Abrechnung der nach § 1 ermittelten Bewertungsrelation er- folgt einheitlich für alle Aufnahmen vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres. 3 Im Jahr 2017 ist die Übermittlung der Abrechnung der nicht abge- senkten Bewertungsrelationen der in Anlage 2 ge- nannten DRG-Fallpauschalen frühestens ab dem 01.02.2017 zulässig. § 2  Ausgleichsregelung (1) 1 Maßgeblich für die dem Krankenhaus zuste- henden Erlöse aus den DRG-Fallpauschalen nach Anlage 2 ist die Anzahl der tatsächlich erbrachten Leistungen im jeweiligen Vereinbarungszeitraum. 2 Sofern sich auf Grundlage der erbrachten Leis- tungen im Vereinbarungszeitraum (lstfallzahl) für die DRG-Fallpauschalen nach Anlage 2 eine von der Abrechnung abweichende Einstufung in eine andere Bewer­ tungsrelation ergibt, wird die sich ergebende Erlösdifferenz im nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum vollständig ausgeglichen. 3 Im Rahmen der Berechnung der Er­ lösausgleiche nach § 4 Absatz 3 KHEntgG ist im jeweiligen Ver- einbarungszeitraum bei der Ermittlung der Erlöse für DRG-Fallpauschalen nach Anlage 2 jeweils die Bewertungsrelation heranzuziehen, die gemäß Satz 1 maßgeblich ist. 4 Dies gilt sowohl für die Vereinba- rungsdaten als auch für die lstdaten. § 3  Inkrafttreten und Kündigung (1) Diese Ergänzungsvereinbarung tritt mit Unter- zeichnung durch die Vertragspartner in Kraft.