KHEntgG 41 AB (3) Bei der Erbringung von allgemeinen Kranken- hausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Kranken- haus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfül- len, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestell- te Ärztinnen und Ärzte gelten. Abschnitt 2 Vergütung der Krankenhausleistungen § 3  Grundlagen Die voll- und teilstationären allgemeinen Kranken- hausleistungen werden vergütet durch 1. ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4, 2. eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu verein­ barende Entgelte, 3. Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersu- chungs- und Behandlungsmethoden, 3a. ein Pflegebudget nach § 6a. 4. Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern, 5. Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1. § 4  Vereinbarung eines Erlösbudgets (1) 1 Das von den Vertragsparteien nach §  11 Abs. 1 zu vereinbarende Erlösbudget umfasst für voll- und teilstationäre Leistungen die Fallpauscha- len nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und die Zusatzent- gelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. 2 Es umfasst nicht die krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte nach § 6 Abs. 1 bis 2a, nicht die Zusat- zentgelte für die Behandlung von Blutern, nicht die Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1, nicht die Entgelte für Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nicht die Vergütung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die integrierte Versorgung. (2) 1 Das Erlösbudget wird leistungsorientiert ermit- telt, indem für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen Art und Menge der Entgelte nach Ab- satz 1 Satz 1 mit der jeweils maßgeblichen Ent- gelthöhe multipliziert werden. 2 Die Entgelthöhe für die Fallpauschalen wird ermittelt, indem diese nach den Vorgaben des Entgeltkatalogs und der Abrech- nungsbestimmungen mit den effektiven Bewer- tungsrelationen und mit dem Landesbasisfallwert nach § 10 bewertet werden. 3 Bei Patientinnen und Patienten, die über den Jahreswechsel im Kran- kenhaus stationär behandelt werden (Überlieger), werden die Erlöse aus Fallpauschalen in voller Höhe dem Jahr zugeordnet, in dem die Patientin- nen und Patienten entlassen werden. (2a) 1 Abweichend von Absatz 2 Satz 2 ist für mit Fallpauschalen bewertete Leistungen, die im Ver- gleich zur Vereinbarung für das laufende Kalen- derjahr zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden, ein jeweils für drei Jahre zu erhebender Vergütungsabschlag von 35 Prozent (Fixkosten- degressionsabschlag) anzuwenden. 2 Der für das Krankenhaus anzuwendende Abschlag nach Satz 1 gilt 1. nicht bei a) Transplantationen, Polytraumata, schwer brandverletzten Patienten und der Versor- gung von Frühgeborenen, b) Leistungen mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln, c) zusätzlich bewilligten Versorgungsaufträ- gen, für die bislang keine Abrechnungs- möglichkeit bestand, d) Leistungen von nach § 2 Absatz 2 Satz 4 krankenhausplanerisch ausgewiesenen Zentren sowie e) Leistungen, deren Bewertung nach § 9 Ab- satz 1 c abgesenkt oder abgestuft wurde, 2. hälftig für Leistungen, die in dem Katalog nicht mengenanfälliger Leistungen nach § 9 Ab- satz 1 Nummer 6 aufgeführt sind. 3 Abweichend von Satz 1 ist für Leistungen, die durch eine Verlagerung von Leistungen zwischen Krankenhäusern begründet sind, die nicht zu einem Anstieg der Summe der effektiven Bewertungsrela- tionen im Einzugsgebiet des Krankenhauses führt, der für das Krankenhaus anzuwendende Abschlag nach Satz 1 oder Satz 2 in halber Höhe anzu- wenden; diese Leistungsverlagerungen zwischen Krankenhäusern sind vom Krankenhaus auf der Grundlage von Informationen, die den Beteiligten nach §  18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfi-