429 CJ G-BA-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. ,Köln, gemeinsam und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin Präambel Die in der Anlage 1 „Regelungen zur Zuschlags- finanzierung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL)" zu der Ver- einbarung gemäß § 9 Abs. 1 a Nr. 1 KHEntgG zur Fi­ nanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richt- linien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in Ziffer 3 genannten zuschlags- relevanten DRG-Fallpauschalen beziehen sich auf den G-DRG-Katalog 2017. Erstmalig für den G-DRG Katalog 2019 sind die zuschlagsrelevan­ ten DRG-Fallpauschalen aufgrund des Wegfalls der DRG P03C anzupassen. § 1 Grundsätze 1) Die Vereinbarung gilt für die Umsetzung von Richtlinien des G-BA zur Qualitätssicherung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 SGB V in Ver- bindung mit § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V, die nach dem 01.01.2016 erstmalig in Kraft treten oder geändert werden. Diese Vereinba- rung gilt auch für die Richtlinie des G-BA über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Ver- sorgung von Früh­ - und Reifgeborenen in der Fassung vom 20.09.2005, zuletzt geändert am 15.12.2016 (QFR-RL). 2) Maßnahmen oder Bestimmungen zu Min- destanforderungen an die Struktur- oder Prozessquali­ tät in Richtlinien des G-BA zur Qualitätssicherung in der voll- und teilstatio- nären Krankenhaus­ versorgung der Kliniken und Universitätskliniken nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V sind gemäß dieser Vereinbarung zuschlagsberechtigt, so­ fern und soweit sie nicht bereits vollumfänglich im Sinne der DRG-Kalku- lation in den Fallpau­ schalen und Zusatzentgel- ten berücksichtigt werden und die Kosten ihrer Umsetzung nicht an­ derweitig vergütet werden. 3) Die Vertragsparteien prüfen mit Unterstüt- zung des Institutes für das Entgeltsystem im Kranken­ haus (lnEK) unter Berücksichtigung der Grundsätze dieser Vereinbarung die Vo- raussetzungen für die Finanzierung von Mehr- kosten, die durch Richtlinien des G-BA zur Qualitätssicherung entstehen, insbesondere - - in welchem Umfang eine Richtlinie zur Quali- tätssicherung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V in den Anwendungsbereich dieser Ver- einbarung fällt, - - welche Mindestanforderungen der jeweiligen Richtlinie zu zuschlagsrelevanten Mehrkosten führen, - - welche DRG-Fallpauschalen von den zu- schlagsrelevanten Mindestanforderungen be- troffen sind, - - die Höhe der DRG-bezogenen Mehrkosten bei vollständiger Umsetzung der zuschlagsre- levanten Mindestanforderungen. 4) Auf Grundlage der Prüfung nach Absatz 3 vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundes- ebene für die jeweilige zuschlagsrelevante Richtlinie - - die Geltungsdauer der befristeten Zuschläge, - - eine Aufstellung der zuschlagsrelevanten Min- destanforderungen, - - eine Aufstellung der zuschlagsrelevanten DRG-Fallpauschalen, - - die Höhe der Mehrkosten, - - Vorgaben zur Ermittlung und Vereinbarung der Zuschläge, - - Vorgaben zur Abrechnung der Zuschläge, - - die Nachweis- und Rückzahlungsverpflich- Vereinbarung gemäß § 9 Abs. 1 a Nr. 1 KHEntgG zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien des Gemeinsamen Bundes­ ausschusses zur Qualitätssicherung (G-BA-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung)