430 G-BA-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung tungen der Krankenhäuser und - - Vorgaben zur Datenübermittlung an das lnEK. Diese Vorgaben werden mit Wirkung für die Ver- tragsparteien nach§ 11 KHEntgG richtlinienspe­ zifisch abschließend in Anlagen zu dieser Verein- barung festgelegt. In Abhängigkeit der spezifi­ schen Anforderungen einer Richtlinie können die Ver- tragsparteien auf Bundesebene im Einver­ nehmen abweichende Regelungen in den Anlagen treffen. (5) Grundsätzlich erfolgt die Zuschlagsfinanzie- rung in Abhängigkeit von der krankenhausindividu­ ellen Umsetzung der jeweiligen Richtlinie. Hierzu wird der krankenhausindividuelle Zuschlag durch die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG entspre- chend § 4 vereinbart, gemäß § 5 abge­ rechnet und mit einer Nachweis- und Rückzahlungsverpflich- tung gemäß § 6 verknüpft. § 2 Geltungsdauer der befristeten Zuschläge 1) Die Geltungsdauer der befristeten Zuschläge richtet sich grundsätzlich nach dem Inkrafttre- ten der Anforderungen einer Richtlinie, den Fri- sten zu deren Umsetzung und dem Zyklus der Wei­ terentwicklung des DRG-Kataloges. 2) Die Geltungsdauer eines Zuschlages endet grundsätzlich mit dem Kalenderjahr, in dem die Mehrkosten infolge der verbindlichen Erfüllung der Anforderungen der maßgeblichen Richtli- nie vollständig in den Daten zur Kalkulation des DRG-Kataloges abgebildet sind. 3) Sofern die Anforderungen einer Richtlinie zu einem unterjährigen Zeitpunkt verbindlich zu er­ füllen sind, endet die Geltungsdauer eines Zuschlags grundsätzlich zum 31.12. des zwei- ten Ka­ lenderjahres nach dem Jahr der verbind- lichen Erfüllung der Anforderungen. 4) Die Geltungsdauer der befristeten Zuschläge wird für die jeweiligen Richtlinien und deren zu­schlagsfähigen Anforderungen verbindlich in Anlagen zu dieser Vereinbarung geregelt. 5) Sofern die Vertragsparteien auf Bundesebene unter Einbeziehung des lnEK feststellen, dass die Abbildung der Mehrkosten in dem entspre- chenden Datenjahr der DRG-Kalkulation unzu­ reichend ist, werden sie abweichende Rege- lungen treffen. § 3 Ermittlung der Mehrkosten 1) Zuschlagsfähig sind die Mehrkosten durch Mindestanforderungen an die Struktur- oder Pro­ zessqualität. Davon erfasst sind insbe- sondere Mehrkosten durch Anforderungen an die perso­ nelle Ausstattung, wie etwa Perso- nalschlüssel oder besondere Qualifikationser- fordernisse des ärztlichen und pflegerischen Personals. Zuschlagsfähig sind zudem Mehr- kosten durch verbindli­ che Prozessvorgaben, d. h. bei Festlegungen zu Abläufen bei Diagnose oder Behandlung, die wesentlichen finanzi- ellen Aufwand verursachen können. 2) Zuschlagsfähig sind Mehrkosten, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der Richtlinie dem Grun­ de oder auch der Höhe nach noch nicht vollständig in die Kalkulation der DRG­ Bewertungsrelationen und Zusatzentgelte ein- fließen konnten. 3) Auf Grundlage der Prüfungen nach § 1 Absatz 3 legen die Vertragsparteien auf Bundesebene für die jeweilige Richtlinie des G-BA in Anlagen die Mehrkosten der Höhe nach mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG fest. § 4 Vereinbarung und Abrechnung der Zuschläge 1) Die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG stel- len die vorübergehende Zuschlagsberechti- gung fest und vereinbaren gemäß § 5 Abs. 3c KHEntgG einen befristeten krankenhausindivi- duellen Zu­ schlag nach den Vorgaben dieser Vereinbarung. 2) Hierzu ermitteln die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG das krankenhausindividuelle Zu­ schlagsvolumen auf Grundlage der in den Anlagen vorgegebenen Mehrkosten und der dort vor­ gegebenen Bezugsgröße. Sofern der G-BA Übergangszeiträume für die Umset- zung der Anforde­ rungen geregelt hat, können die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG im Einvernehmen für die­ se Zeiträume den zu er- wartenden Umsetzungsstand und die damit ggf. verbundenen Rückzah­ lungen bereits bei der Vereinbarung des Zuschlagsvolumens be- rücksichtigen. 3) Die Höhe des krankenhausindividuellen Zu- schlags ist anhand eines Prozentsatzes zu berechnen, der aus dem Verhältnis des Zu-