433 CJ G-BA-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung – Anlage 1 Anlagenverzeichnis in der Fassung vom 23.03.2017 zur G-BA- Mehrkostenzuschlagsvereinbarung Anlage 1: Regelungen zur Zuschlagsfinanzierung der Quali- tätssicherungs-Richtlinie Früh-und Reifgeborene (QFR-RL), Stand 23.03.2017 Regelungen zur Zuschlagsfinanzierung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL), Stand 23.03.2017 Auf Grundlage der Vereinbarung gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG zur Finanzierung von Mehrko- sten aufgrund der Richtlinien des Gemeinsamen Bundessauschusses (G-BA) zur Qualitätssi- cherung (GBA-Mehrkostenzuschlagsvereinba- rung) vom 01.04.2017 regeln die Vertragspar- teien auf Bundesebe ne mit dieser Anlage die Zuschlagsfinanzierung für die Umsetzung der Qualitätssicherungs -Richtlinie Früh- und Reifge- borene (QFR-RL). Entsprechend der vereinbarten Grundsätze und Syste matik der Zuschlagsfinanzie- rung werden mit dieser Anlage für die Umsetzung der QFR-RL die fol genden Regelungen festgelegt: 1. Geltungsdauer des befristeten Zuschlags 2. Aufstellung der zuschlagsrelevanten Minde- stanforderungen 3. Aufstellung der zuschlagsrelevanten DRG-Fall- pauschalen 4. Systematik der Zuschlagsfinanzierung 5. Zuschlagsanteile und Höhe der Mehrkosten 6. Vereinbarung des krankenhausindividuellen Zuschlags 7. Abrechnung des krankenhausindividuellen Zuschlags 8. Nachweis- und Rückzahlungsverpflichtungen des Krankenhauses 9. Datenübermittlung an das lnEK 10. Inkrafttreten 1. Geltungsdauer des befristeten Zuschlags Entsprechend der Grundsätze nach § 1 der G-BA-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung und der ge setzlichen Regelungen zur Zuschlagsfinanzie- rung der QFR-RL in § 5 Abs. 3c Satz 3 KHEntgG wird die Geltungsdauer der befristeten Zuschläge vom 05.11.2015 bis zum 31.12.2021 festgelegt. Die kran kenhausindividuellen Zuschläge zur Umsetzung der QFR-RL sind von den Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG nach den Regelungen dieser Anlage für die Vereinbarungszeiträume 2017 bis 2021 zu ver einbaren, wobei die Zuschlagsfinanzierung für den Zeitraum vom 05.11.2015 bis zum 31.12.2016 im Vereinbarungszeitraum 2017 bzw. dem nächst- möglichen Vereinbarungszeitraum erfolgt. 2. Aufstellung der zuschlagsrelevanten Mindestanforderungen Zuschlagsrelevant sind die Mindestanforderungen des G-BA für Perinatalzentren Level 1 und Level 2, die ab dem 01.01.2014 in Kraft getreten sind und die noch nicht vollständig in den Kalkulationsda ten des Jahres 2014 für das DRG-System des Jahres 2016 erfasst sind. Auf Grundlage der QFR-RL in der Fassung vom 20.09.2005, zuletzt geändert am 15.12.2016, werden die folgenden Anforderun gen als zuschlagsrelevant festgelegt: Für Perinatalzentren Level 1 sind die folgenden An- forderungen des G-BA zuschlagsrelevant: - - Pflegerische Versorgung (QFR-RL Anlage 2 Nr. I.2.2) - - Ärztliche Dienstleistungen (QFR-RL Anlage 2 Nr. I.4.1) - - Nicht-ärztliche Dienstleistungen (QFR-RL An- lage 2 Nr. I.4.2) - - Notfallversorgung außerhalb des Perinatalzen- trums (QFR-RL Anlage 2 Nr. I.3.3) - - Psychosoziale Betreuung (QFR-RL Anlage 2 Nr. I.4.3) Für Perinatalzentren Level 2 sind die folgenden An- forderungen des G-BA zuschlagsrelevant: - - Pflegerische Versorgung (QFR-RL Anlage 2 Nr. II.2.2) - - Ärztliche Dienstleistungen (QFR-RL Anlage 2 Nr. II.4.1) - - Nicht-ärztliche Dienstleistungen (QFR-RL An- lage 2 Nr. II.4.2)