433 CJ G-BA-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung – Anlage 1 Anlagenverzeichnis in der Fassung vom 23.03.2017 zur G-BA- Mehrkostenzuschlagsvereinbarung Anlage 1: Regelungen zur Zuschlagsfinanzierung der Quali- tätssicherungs-Richtlinie Früh-­und Reifgeborene (QFR-RL), Stand 23.03.2017 Regelungen zur Zuschlagsfinanzierung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL), Stand 23.03.2017 Auf Grundlage der Vereinbarung gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG zur Finanzierung von Mehrko- sten aufgrund der Richtlinien des Gemeinsamen Bundessauschusses (G-BA) zur Qualitätssi- cherung (G­BA-Mehrkostenzuschlagsvereinba- rung) vom 01.04.2017 regeln die Vertragspar- teien auf Bundesebe­ ne mit dieser Anlage die Zuschlagsfinanzierung für die Umsetzung der Qualitätssicherungs­ -Richtlinie Früh- und Reifge- borene (QFR-RL). Entsprechend der vereinbarten Grundsätze und Syste­ matik der Zuschlagsfinanzie- rung werden mit dieser Anlage für die Umsetzung der QFR-RL die fol­ genden Regelungen festgelegt: 1. Geltungsdauer des befristeten Zuschlags 2. Aufstellung der zuschlagsrelevanten Minde- stanforderungen 3. Aufstellung der zuschlagsrelevanten DRG-Fall- pauschalen 4. Systematik der Zuschlagsfinanzierung 5. Zuschlagsanteile und Höhe der Mehrkosten 6. Vereinbarung des krankenhausindividuellen Zuschlags 7. Abrechnung des krankenhausindividuellen Zuschlags 8. Nachweis- und Rückzahlungsverpflichtungen des Krankenhauses 9. Datenübermittlung an das lnEK 10. Inkrafttreten 1. Geltungsdauer des befristeten Zuschlags Entsprechend der Grundsätze nach § 1 der G-BA-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung und der ge­ setzlichen Regelungen zur Zuschlagsfinanzie- rung der QFR-RL in § 5 Abs. 3c Satz 3 KHEntgG wird die Geltungsdauer der befristeten Zuschläge vom 05.11.2015 bis zum 31.12.2021 festgelegt. Die kran­ kenhausindividuellen Zuschläge zur Umsetzung der QFR-RL sind von den Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG nach den Regelungen dieser Anlage für die Vereinbarungszeiträume 2017 bis 2021 zu ver­ einbaren, wobei die Zuschlagsfinanzierung für den Zeitraum vom 05.11.2015 bis zum 31.12.2016 im Vereinbarungszeitraum 2017 bzw. dem nächst- möglichen Vereinbarungszeitraum erfolgt. 2.  Aufstellung der zuschlagsrelevanten Mindestanforderungen Zuschlagsrelevant sind die Mindestanforderungen des G-BA für Perinatalzentren Level 1 und Level 2, die ab dem 01.01.2014 in Kraft getreten sind und die noch nicht vollständig in den Kalkulationsda­ ten des Jahres 2014 für das DRG-System des Jahres 2016 erfasst sind. Auf Grundlage der QFR-RL in der Fassung vom 20.09.2005, zuletzt geändert am 15.12.2016, werden die folgenden Anforderun­ gen als zuschlagsrelevant festgelegt: Für Perinatalzentren Level 1 sind die folgenden An- forderungen des G-BA zuschlagsrelevant: - - Pflegerische Versorgung (QFR-RL Anlage 2 Nr. I.2.2) - - Ärztliche Dienstleistungen (QFR-RL Anlage 2 Nr. I.4.1) - - Nicht-ärztliche Dienstleistungen (QFR-RL An- lage 2 Nr. I.4.2) - - Notfallversorgung außerhalb des Perinatalzen- trums (QFR-RL Anlage 2 Nr. I.3.3) - - Psychosoziale Betreuung (QFR-RL Anlage 2 Nr. I.4.3) Für Perinatalzentren Level 2 sind die folgenden An- forderungen des G-BA zuschlagsrelevant: - - Pflegerische Versorgung (QFR-RL Anlage 2 Nr. II.2.2) - - Ärztliche Dienstleistungen (QFR-RL Anlage 2 Nr. II.4.1) - - Nicht-ärztliche Dienstleistungen (QFR-RL An- lage 2 Nr. II.4.2)