436 DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 KHEntgG) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a KHEntgG erhoben wird. Dabei ist der Ent- geltschlüssel 47100022 zu verwenden, der abge- rechnete Zuschlag ist gesondert in der Rechnung auszuweisen. § 15 Abs. 2 KHEntgG gilt entspre- chend, es sei denn, der Zuschlag darf aufgrund des Ablaufs der Geltungsdauer nicht mehr abgerechnet werden. Weicht die Summe der im Vereinbarungszeitraum tatsächlich abgerechneten Zuschlagsbeträge von dem vereinbarten Zuschlagsvolumen ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse über den Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche nach § 5 Abs. 4 KHEntgG im nächstmöglichen Vereinbarungszeit- raum vollständig ausgeglichen. 8. Nachweis- und Rückzahlungs­ verpflichtungen des Krankenhauses Zur Klärung der Zuschlagsberechtigung ist die Er- füllung der Voraussetzungen bzw. die Anerkennung als Perinatalzentrum Level 1 bzw. Level 2 vom Krankenhaus im Rahmen der Budgetverhandlung für den Vereinbarungszeitraum in geeigneter Art und Weise nachzuweisen. Nach Ablauf des Ver- einbarungszeitraums ist ein Nachweis zur tatsäch- lichen Umsetzung der G-BA­ -Anforderungen an die lntensivpflege von Frühgeborenen unter 1.500 g im Rahmen der nächstmögli­ chen Budgetverhand- lungen zu führen. Auf der Grundlage dieses Nach- weises sind die Zuschlagsmittel entsprechend der Erfüllungsquote und der Vorgaben für die jewei- ligen Zuschlagsanteile nach Num­ mer 5 im nächst- möglichen Vereinbarungszeitraum zurückzuzahlen. Der G-BA hat mit Beschluss vom 15.12.2016 in der QFR-RL u. a. erste Festlegungen für die Regelung eines Nachweises zur pflegerischen Versorgung von Frühgeborenen unter 1.500 g auf der neonato- logischen Intensivstation getroffen. Der G-BA wird bis zum 31.05.2017 Vorgaben zur schichtbezo­ genen Dokumentation (z. B. Musterformular) be- schließen. Zur Umsetzung der Zuschlagsfinanzierung sind für die Ermittlung der Erfüllungsquote der Nach- weis und die Zählweise der QFR-RL gemäß dem Beschluss vom 15.12.2016 maßgeblich. Der schichtbezo­ gene Nachweis ist für den jeweiligen Vereinbarungszeitraum für die Schichten zu füh- ren, in denen mindestens ein Frühgeborenes unter 1.500 g versorgt wurde. Die Erfüllungsquote im Sinne der Zu­ schlagsfinanzierung ist als Prozent- wert der Schichten, in denen die Anforderungen an die Intensiv­ pflege bei allen Frühgeborenen unter 1.500 g erfüllt wurden, an allen Schichten mit Versorgung ei­ nes Frühgeborenen unter 1.500 g zu berechnen. Dabei wird entsprechend der Zählweise der QFR-RL die Schicht, in der ein un- vorhergesehenes Ereignis auftritt, wie z. B. eine ungeplante Neuaufnahme, die dem geforderten Personalschlüssel entsprechend einen Personal- mehrbedarf zur Folge hat, für die Berechnung der Erfüllungsquote zur Umsetzung der Zuschlagsfi- nanzierung als erfüllt gezählt. Sofern mit der QFR-RL eine anderweitige Nach- weisführung oder Zählweise eingeführt wird, wer- den die Vertragsparteien auf Bundesebene die Regelungen dieser Anlage zeitnah anpassen, um einen einheitlichen Nachweis zu gewährleisten. Zudem ist der schichtbezogene Nachweis für den Verein­ barungszeitraum 2017 unabhängig vom In- krafttreten der Dokumentationsanforderungen der QFR-­ RL zur Umsetzung der Zuschlagsfinanzierung für die Schichten vom 01.01. bis 31.12.2017, in de- nen Frühgeborene unter 1.500 g versorgt werden, im Rahmen der nächstmöglichen Budgetverhand- lung vorzulegen. Sofern die Erfüllungsquote eines Krankenhauses den Schwellenwert von 60 % im jeweiligen Vereinba­ rungszeitraum nicht überschreitet, ist das für diesen Vereinbarungszeitraum vereinbar- te Zuschlags­ volumen vollständig zurückzuzahlen. Sofern der Schwellenwert überschritten wird, sind für den Zu­ schlagsanteil für 2015/2016 sowie für den Zuschlagsanteil Grundaufwand keine Rück- zahlungen zu leisten. Der Zuschlagsanteil lnten- sivpflege ist demgegenüber bei Überschreitung des Schwellenwertes ab­ hängig vom erreichten Umsetzungsgrad. Da mit diesem Zuschlagsanteil der Mehraufwand, der für die Umsetzung oberhalb des Schwellenwertes entsteht, finanziert werden soll, bezieht sich die antei­ lige Rückzahlung auf eine Erfüllungsquote von 60 % bis 100 %. Das Rückzah- lungsvolumen für den Zuschlagsanteil lntensivpfle- ge berechnet sich nach der Formel: G-BA-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung – Anlage 1