Zentrumsvereinbarung 439 CK Vereinbarung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 KHEntgG (Zentrumsvereinbarung)* zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, und dem Verband der privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin durch die  Bundesschiedsstelle nach § 18a KHG festgesetzt: Präambel 1 Gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 2 Krankenhausent- geltgesetz (KHEntgG) vereinbaren der Spitzenver- band Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Im Fol- genden: die Vertragsparteien) in der vorliegenden Vereinbarung das Nähere zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 KHEntgG. 2 Unberührt hiervon bleiben die gesetzlichen Vorgaben für Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 KHEntgG. § 1  Gesetzliche Grundsätze Besondere Aufgaben können sich gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG insbesondere aus a) einer überörtlichen und krankenhausübergrei- fenden Aufgabenwahrnehmung, b) der Erforderlichkeit von besonderen Vorhal- tungen eines Krankenhauses, insbesondere in Zentren für Seltene Erkrankungen oder c) der Notwendigkeit der Konzentration der Ver- sorgung an einzelnen Standorten wegen au- ßergewöhnlicher technischer und personeller Voraussetzungen ergeben. § 2  Kriterien für besondere Aufgaben (1) 1 Eine überörtliche Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 9 Absatz 1a Nummer 2a KHEntgG zeichnet sich durch Vernetzung  /  Kooperation mit anderen Leistungserbringern der stationären Ver- sorgung aus. 2 Krankenhausübergreifende Aufgaben im Sinne des § 9 Absatz 1a Nummer 2a KHEntgG betreffen insbesondere Koordination, Dokumentati- on, Netzwerkmanagement. (2) 1 Eine Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 9 Absatz 1a Nummer 2b KHEntgG setzt voraus, dass aufgrund geringer Häufigkeit einer Erkrankung eine Erforderlichkeit der besonderen Vorhaltung vorliegt. 2 Dies betrifft derzeit die Aufgaben von Zentren für seltene Erkrankungen. 3 Besondere Aufgaben ha- ben sich an den Anforderungen des Nationalen Aktionsbündnisses für Menschen mit seltenen Er- krankungen (NAMSE) zu orientieren. (3) Eine Notwendigkeit der Konzentration der Ver- sorgung wegen außergewöhnlicher technischer und personeller Voraussetzungen im Sinne des § 9 Absatz 1a Nummer 2c KHEntgG betrifft insbeson- dere den Betrieb außergewöhnlich kostenintensiver Großgeräte und außergewöhnlich kostenintensiver und komplexer Behandlungsformen und die dafür erforderliche spezialisierte Fachexpertise, die nur in wenigen Krankenhäusern vorgehalten wird. § 3  Besondere Aufgaben Die Vertragsparteien dieser Vereinbarung konkre- tisieren in der Anlage die besonderen Aufgaben mit Wirkung für die Ausweisung oder Festlegung durch die Landesbehörde und die Vereinbarung von Zuschlägen durch die Vertragsparteien auf der Ortsebene. *Vereinbarung wurde im Rahmen des Schiedsverfahrens zum Az. 3 / 2016 am 08.12.2016 festgesetzt. Der GKV-Spitzenverband hat am 16.02.2017 fristwahrend Klage gegen die Schiedsstellenfestsetzung eingereicht. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Darüber hinaus hat der GKV-Spitzenverband die Anlage mit Wirkung zum 31.12.2017 und den Vertrag mit Wirkung zum 31.12.2018 gekündigt.