Obduktionsvereinbarung 445 CL Vereinbarung zu klinischen Sektionen gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 3 KHEntgG (Obduktionsvereinbarung*) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin Präambel Obduktionen sollen gemäß Krankenhausstruk- turgesetz als wertvolles Instrument der medizini­ schen Qualitätssicherung unter bestimmten Vor- aussetzungen durch Zuschläge finanziell geför­ dert werden. Ziel ist es, die Obduktionsrate zu erhöhen, damit Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus aus den Erkenntnissen, die aus Obduktionen gewonnen werden, kontinuierlich lernen können. Der GKV-Spitzenverband, der Verband der Priva- ten Krankenversicherung und die Deutsche Kran- kenhausgesellschaft vereinbaren gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 3 KHEntgG Anforderungen an die Durch- führung von Obduktionen zur Qualitätssicherung. Insbesondere legen sie bezogen auf die Anzahl stationärer Todesfälle eine zur Qualitätssicherung erforderliche Obduktionsrate und Kriterien für die Auswahl der zu obduzierenden Todesfälle fest, be- stimmen die Höhe der Durchschnittskosten einer Obduktion und machen Vorgaben für die Berech- nung des Zuschlags. § 1 Gegenstand und Ziel der Vereinbarung Um Obduktionen (klinische Sektionen) als wichti- ges Instrument der medizinischen Qualitätssiche- rung zu stärken, werden die Obduktionen nach Maßgabe dieser Vereinbarung durch einen pau­ schalen Zuschlag je voll- und teilstationären Fall fi- nanziert, sofern die in § 2 Absatz 1 auf Bundesebe- ne festgesetzte indikationsbezogene Obduktionsra- te von dem jeweiligen Krankenhaus erreicht wird. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass für die Qualitätssicherung eine Steigerung der Ob- duktionen sinnvoll ist, wenn aus den Obduktionen ein Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Daher wird in der Anlage 1 eine Liste von operationalisierten Kriterien (ICD-Kodes und OPS-Prozedurenkodes) vereinbart. § 2 Obduktionsrate und Anzahl der Obduktionen (1) Für das Jahr 2017 wird auf Bundesebene eine indikationsbezogene Obduktionsrate von 7,5 % festgelegt. Für das Jahr 2018 wird auf Bundese- bene eine indikationsbezogene Obduktionsrate von 10 % festgelegt. Ab dem Jahr 201 9 wird auf Bundesebene eine indikationsbezogene Obdukti- onsrate von 12,5 % festgelegt. (2) Nur Krankenhäuser, die die indikationsbezoge- ne Obduktionsrate gemäß Absatz 1 für das jeweili- ge Jahr erreichen, erhalten für alle durchgeführten Obduktionen, die die Vorgaben dieser Vereinba- rung erfüllen, einen Zuschlag nach § 5. Zur Ermitt- lung der krankenhausbezogenen Rate wird für den jeweiligen Vereinbarungszeitraum die Anzahl der Obduktionen statio­ närer Todesfälle des Kranken- hauses festgestellt, die die Kriterien der Anlage 1 erfüllen. Diese Anzahl wird durch die Gesamtzahl an stationären Todesfällen des Krankenhauses, die die Kriterien der Anlage 1 erfüllen, dividiert und mit Einhundert multipliziert. (3) Für die Ermittlung der Rate gemäß Absatz 2 werden die Obduktionen nicht in die Berechnung einbezogen, die bereits anderweitig finanziert sind. Diese Obduktionen werden auch nicht für die Be- rechnung der krankenhausindividuellen Zuschlags- summe nach § 5 Absatz 1 berücksichtigt. *Um Missverständnissen vorzubeugen, werden in dieser Verein- barung die Wörter „klinischenen‟ durch das Wort „Obduktionen‟ ersetzt.