Obduktionsvereinbarung 445 CL Vereinbarung zu klinischen Sektionen gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 3 KHEntgG (Obduktionsvereinbarung*) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin Präambel Obduktionen sollen gemäß Krankenhausstruk- turgesetz als wertvolles Instrument der medizini schen Qualitätssicherung unter bestimmten Vor- aussetzungen durch Zuschläge finanziell geför dert werden. Ziel ist es, die Obduktionsrate zu erhöhen, damit Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus aus den Erkenntnissen, die aus Obduktionen gewonnen werden, kontinuierlich lernen können. Der GKV-Spitzenverband, der Verband der Priva- ten Krankenversicherung und die Deutsche Kran- kenhausgesellschaft vereinbaren gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 3 KHEntgG Anforderungen an die Durch- führung von Obduktionen zur Qualitätssicherung. Insbesondere legen sie bezogen auf die Anzahl stationärer Todesfälle eine zur Qualitätssicherung erforderliche Obduktionsrate und Kriterien für die Auswahl der zu obduzierenden Todesfälle fest, be- stimmen die Höhe der Durchschnittskosten einer Obduktion und machen Vorgaben für die Berech- nung des Zuschlags. § 1 Gegenstand und Ziel der Vereinbarung Um Obduktionen (klinische Sektionen) als wichti- ges Instrument der medizinischen Qualitätssiche- rung zu stärken, werden die Obduktionen nach Maßgabe dieser Vereinbarung durch einen pau schalen Zuschlag je voll- und teilstationären Fall fi- nanziert, sofern die in § 2 Absatz 1 auf Bundesebe- ne festgesetzte indikationsbezogene Obduktionsra- te von dem jeweiligen Krankenhaus erreicht wird. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass für die Qualitätssicherung eine Steigerung der Ob- duktionen sinnvoll ist, wenn aus den Obduktionen ein Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Daher wird in der Anlage 1 eine Liste von operationalisierten Kriterien (ICD-Kodes und OPS-Prozedurenkodes) vereinbart. § 2 Obduktionsrate und Anzahl der Obduktionen (1) Für das Jahr 2017 wird auf Bundesebene eine indikationsbezogene Obduktionsrate von 7,5 % festgelegt. Für das Jahr 2018 wird auf Bundese- bene eine indikationsbezogene Obduktionsrate von 10 % festgelegt. Ab dem Jahr 201 9 wird auf Bundesebene eine indikationsbezogene Obdukti- onsrate von 12,5 % festgelegt. (2) Nur Krankenhäuser, die die indikationsbezoge- ne Obduktionsrate gemäß Absatz 1 für das jeweili- ge Jahr erreichen, erhalten für alle durchgeführten Obduktionen, die die Vorgaben dieser Vereinba- rung erfüllen, einen Zuschlag nach § 5. Zur Ermitt- lung der krankenhausbezogenen Rate wird für den jeweiligen Vereinbarungszeitraum die Anzahl der Obduktionen statio närer Todesfälle des Kranken- hauses festgestellt, die die Kriterien der Anlage 1 erfüllen. Diese Anzahl wird durch die Gesamtzahl an stationären Todesfällen des Krankenhauses, die die Kriterien der Anlage 1 erfüllen, dividiert und mit Einhundert multipliziert. (3) Für die Ermittlung der Rate gemäß Absatz 2 werden die Obduktionen nicht in die Berechnung einbezogen, die bereits anderweitig finanziert sind. Diese Obduktionen werden auch nicht für die Be- rechnung der krankenhausindividuellen Zuschlags- summe nach § 5 Absatz 1 berücksichtigt. *Um Missverständnissen vorzubeugen, werden in dieser Verein- barung die Wörter „klinischenen‟ durch das Wort „Obduktionen‟ ersetzt.