Obduktionsvereinbarung § 3 Anforderungen an Obduktionen (1) Die Obduktionen werden von einem Facharzt für Pathologie durchgeführt. Ein Arzt in Weiterbil- dung wird nur unter der Aufsicht des Facharztes tä- tig. Der Name des verantwortlichen Facharztes für Pathologie ist im Obduktionsprotokoll festzuhalten. (2) Es werden folgende Räume als Mindestaus- stattung am Ort der Obduktion vorausgesetzt: - - Personalumkleideräume mit Sanitärräumen - - Personalschleuse am Eingang zum Obdukti- onssaal - - Obduktionssaal - - Spül- und unreiner Entsorgungsraum - - Leichenaufbewahrungsraum(< 12°C) mit Kühl- zellen (2 - 6°C) (3) Für die Durchführung einer Obduktion ist ein Obduktionsantrag vom verantwortlichen vorbehan- delnden Arzt auszufüllen und an die ausführende Pathologieabteilung zu versenden. In diesem An- tragsformular sind mindestens folgende Informati- onen anzugeben: - - Personalien des Patienten, Geburts- und Ster- bedatum - - Datum der Krankenhausaufnahme - - Einverständniserklärung zur Obduktion in Kopie - - Empfänger des Obduktionsberichts - - Vorliegen einer Berufserkrankung oder eines Arbeitsunfalles - - spezielle Wünsche betreffend Obduktion (z. B. spezielle histopathologische Untersuchungen) - - Vorliegen einer infektiösen Krankheit oder be- kannte therapiebedingte Keimresistenzen - - Anamnese und Verlauf sowie ggf. Thera- piemaßnahmen (z. B. Radionuklide) - - wichtige Daten bildgebender Verfahren (evtl. besondere Fragestellungen) - - wichtige Laborbefunde - - Liste der klinischen Diagnosen und/oder Ver- dachtsdiagnosen - - Hinweise auf besondere oder unklare Befunde - - ausgefüllte Todesbescheinigung - - Todesursache aus klinischer Sicht - - Todesart aus klinischer Sicht - - bei Totgeburten Angabe der Schwanger- schaftsdauer - - bei Tod in der Perinatalperiode Angabe der Geburtszeit - - Formulierung von Fragen der klinisch tätigen Ärzte an den Pathologen (4) Die Obduktion ist ausführlich schriftlich und standardisiert zu dokumentieren. Alle Befunde sind zu beschreiben, entweder als freier Text oder mit- hilfe eines vorgedruckten Schemas. Wichtige Be- funde sind zu fotografieren oder in Skizzen festzu- halten. Maße und Gewichte werden in das Protokoll integriert oder auf einem separaten Blatt festgehal- ten. Obligat sind Körpergröße und Körpergewicht, Gewicht von Herz (Wanddicke der Herzkammern), Lungen, Leber, Milz und beider Nieren. Bei der Be- schreibung der histologischen Befunde sollten die wesentlichen, todesursächlichen Befunde berück- sichtigt werden. (5) Eine Demonstration und Diskussion der patho- logisch-anatomischen Befunde ist für die in Behand- lung und Diagnostik involvierten klinischen Ärzte un- mittelbar im Anschluss an die Obduktion spätestens am nächsten Tag anzustreben. Die Abteilung für Pa- thologie informiert die vorbehandelnden Klinikärzte über den Zeitpunkt der Demonstration. Die Anwe- senheit der Klinikärzte wird auf dem Abschlussbe- richt dokumentiert. Diese Demonstration kann als Vi­ deodemonstration durchgeführt werden. (6) Der Obduktionsbericht (einschließlich histolo- gischer Befunde) ist innerhalb von zwei Wochen nach der Obduktion an die im Antragsformular vermerkten Ärzte zu schicken. Bei neuropa­ thologischen Fragestellungen ist der neuropatholo- gische Befundbericht innerhalb von sechs Wochen zu versenden. In dringenden Fällen kann auch eine telefonische Vorabauskunft er­teilt werden. (7) Anhaltspunkte über die Zuständigkeit eines anderen Kostenträgers oder über drittverursachte Gesundheitsschäden(§ 294a SGB V), die sich aus der Obduktion ergeben, sind der zuständigen Kran- kenkasse durch das beauftragende Krankenhaus unverzüglich mitzuteilen. (8) Ausgewählte Obduktionsfälle (einschließ- lich histologischer Befunde) sollen regelmäßig in klinisch-pathologischen Konferenzen vorgestellt werden. Die pathologischen Fallkonferenzen sollen regelhaft - - die Diskrepanzen zwischen Prä- und Post- mortem-Diagnosen darstellen,