Obduktionsvereinbarung Datenbasis sind die Obduktionen, die mit dem Kode 9-990 kodiert wurden, die die Kri­ terien nach Anlage 1 erfüllen, soweit diese Obdukti- onen nicht anderweitig vergütet wurden. - - Unterlagen, die die Erfüllung der Anforde- rungen nach § 3 in geeigneter Weise belegen. Liegen die Angaben nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht vor, sind sie im nächst- möglichen Vereinbarungszeitraum vorzulegen. Der Nachweis über die Anzahl der Obduktionen der im Krankenhaus Verstorbenen mit dem Kode 9-990 ist erst für das Jahr 2018 verpflichtend vorzulegen. Für das Jahr 2017 verständigen sich die Vertrags- parteien nach § 11 KHEntgG auf ein geeignetes Nachweisverfahren. (6) Wird die in § 2 Absatz 1 vorgegebene Obduk- tionsrate vom Krankenhaus unterschritten, wird die für den entsprechenden Vereinbarungszeitraum abgerechnete Zuschlagssumme im nächstmög- lichen Vereinbarungszeitraum über den Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche nach § 5 Abs. 4 KHEntgG vollständig vom Krankenhaus zurück- gezahlt. Gleiches gilt bei Nichterfüllung der Anfor- derungen für die Durchführung von Obduktionen nach § 3. § 6 Kündigung Die Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Verhandlungen über eine Neuvereinbarung unver- züglich aufzunehmen. Falls innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit der Kündigung keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Bun- desschiedsstelle nach § 18a Abs. 6 KHG auf Antrag einer Vertragspartei. Bis zu einer Neuvereinbarung oder Festsetzung durch die Bun­ desschiedsstelle gilt die bisherige Vereinbarung fort. § 7 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung un- wirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung er- setzen, die dem Zweck der ungültigen Be­ stimmung möglichst nahekommt. § 8 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung der Vertragsparteien in Kraft und gilt erstmalig für den Vereinbarungszeitraum 2017. Sofern vor In- krafttreten dieser Vereinbarung Krankenhäuser bereits Budgetvereinbarungen für den Vereinba- rungszeitraum 2017 abgeschlossen haben, ist die Zuschlagssumme, die sich unter Prüfung der Vorgaben dieser Vereinbarung für den Vereinba­ rungszeitraum 2017 ergeben hätte, erhöhend bei der Vereinbarung der Zuschlagssumme für den Vereinbarungszeitraum 2018 zu berücksichtigen.