Obduktionsvereinbarung Datenbasis sind die Obduktionen, die mit dem Kode 9-990 kodiert wurden, die die Kri terien nach Anlage 1 erfüllen, soweit diese Obdukti- onen nicht anderweitig vergütet wurden. - - Unterlagen, die die Erfüllung der Anforde- rungen nach § 3 in geeigneter Weise belegen. Liegen die Angaben nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht vor, sind sie im nächst- möglichen Vereinbarungszeitraum vorzulegen. Der Nachweis über die Anzahl der Obduktionen der im Krankenhaus Verstorbenen mit dem Kode 9-990 ist erst für das Jahr 2018 verpflichtend vorzulegen. Für das Jahr 2017 verständigen sich die Vertrags- parteien nach § 11 KHEntgG auf ein geeignetes Nachweisverfahren. (6) Wird die in § 2 Absatz 1 vorgegebene Obduk- tionsrate vom Krankenhaus unterschritten, wird die für den entsprechenden Vereinbarungszeitraum abgerechnete Zuschlagssumme im nächstmög- lichen Vereinbarungszeitraum über den Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche nach § 5 Abs. 4 KHEntgG vollständig vom Krankenhaus zurück- gezahlt. Gleiches gilt bei Nichterfüllung der Anfor- derungen für die Durchführung von Obduktionen nach § 3. § 6 Kündigung Die Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Verhandlungen über eine Neuvereinbarung unver- züglich aufzunehmen. Falls innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit der Kündigung keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Bun- desschiedsstelle nach § 18a Abs. 6 KHG auf Antrag einer Vertragspartei. Bis zu einer Neuvereinbarung oder Festsetzung durch die Bun desschiedsstelle gilt die bisherige Vereinbarung fort. § 7 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung un- wirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung er- setzen, die dem Zweck der ungültigen Be stimmung möglichst nahekommt. § 8 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung der Vertragsparteien in Kraft und gilt erstmalig für den Vereinbarungszeitraum 2017. Sofern vor In- krafttreten dieser Vereinbarung Krankenhäuser bereits Budgetvereinbarungen für den Vereinba- rungszeitraum 2017 abgeschlossen haben, ist die Zuschlagssumme, die sich unter Prüfung der Vorgaben dieser Vereinbarung für den Vereinba rungszeitraum 2017 ergeben hätte, erhöhend bei der Vereinbarung der Zuschlagssumme für den Vereinbarungszeitraum 2018 zu berücksichtigen.