VBE 2019 452 Epilepsie (DRG: B13Z, B76A, B76B, B76C, B76D, B76E, B76F, B76G) kann ausgenommen werden, wenn auf die Patientinnen und Patienten in Ver- bindung mit den dort genannten Fallpauschalen je- weils mindestens 40 vom Hundert der Fälle dieser Einrichtung entfallen. 5 Fachabteilung im Sinne der Sätze 2 bis 4 ist eine organisatorisch selbständige bettenführende Abteilung, die von einem Arzt oder einer Ärztin geleitet wird, der oder die fachlich nicht weisungsgebunden ist. 6 Weitere Voraussetzung für eine Ausnahme nach den Sätzen 1 bis 4 ist, dass das Krankenhaus den Nachweis nach § 2 erbringt. 7 Ein selbständiges Kinder­ krankenhaus kann aus- genommen werden, wenn insgesamt mindestens 40 vom Hundert der Fälle dieser Einrichtung auf die Fallpauschalen (DRG: B13Z, B46Z, B61A, B61B, B76A, B76B, B76C, B76D, B76E, B76F, B76G, I66A, I66B, l66C, I66D, I66E, I66F, I66G, I66H, I79Z, I97Z, U41Z) entfallen. 10 Ein Kranken- haus mit Schwerpunkt zur Behandlung von Patien- tinnen und Patienten mit Multipler Sklerose (DRG: B42B, B43Z, B44C, B44D, B48Z, B68A, B68B, B68C, B68D), für das eine eigenständige Budget- verhandlung zu führen ist, kann ausgenom­ men werden, wenn der fiktive krankenhausindividuelle Basisfallwert für das Jahr 2019 um mindestens 10 vom Hundert höher wäre als der nach § 10 des Kran­ kenhausentgeltgesetzes vereinbarte oder fest- gesetzte und genehmigte Landes­ -Basisfallwert des Jahres 2019. (5) 1 Als besondere Einrichtung kann auch ein or- ganisatorisch abgrenzbarer Teil ei­ nes Krankenhau- ses ausgenommen werden, wenn ein besonderes Leistungs­ angebot mit hohen pflegesatzfähigen Vor- haltekosten zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung notwendig ist und die Finanzierung dieser Vorhal­ tekosten auf Grund einer sehr nied- rigen. und nicht verlässlich kalkulierbaren Fallzahl mit den Fallpauschalen nicht gewährleistet werden kann, zum Beispiel bei Isolierstationen, Einrich- tungen für Schwerbrandverletzte oder neonatolo- gi schen Satellitenstationen. 2 Intensivabteilungen können nicht als besondere Ein­ richtung ausgenom- men werden; Satz 1 bleibt unberührt. (6) 1 Erfüllt ein Krankenhaus oder ein organisato- risch abgrenzbarer Teil eines Kran­ kenhauses die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht, liegt jedoch in seltenen Ausnahmefällen tatsächlich eine Besonderheit im Sinne des Absat­ zes 1 vor, die mit den Fallpauschalen und Zusatzentgelten nicht sachgerecht vergütet wird, kann das Kran- kenhaus oder der Teil eines Krankenhauses als besondere Einrichtung von der Anwendung des ORG-Vergütungssystems aus­ genommen werden, wenn das Krankenhaus den Nachweis nach § 2 erbringt. 2 Die Schiedsstelle entscheidet über diese Ausnahme nur bei spezialisierten Krankenhäusern mit ein oder zwei Fachabteilungen. 3 Die Schieds- stelle ent­ scheidet ebenfalls bei selbständigen Kin- derkrankenhäusern, die im Jahr 2018 aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 6 Satz 1 der VBE 2018 ausgenommen wur­den. § 2 Nachweis der Besonderheit der Einrichtung 1 Das Krankenhaus hat mit Ausnahme von Pallia- tivstationen oder -einheiten nach § 1 Abs. 3 gegen- über den anderen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgelt­ gesetzes die Besonderheit der Einrichtung und der von ihr erbrachten Leistungen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 schriftlich zu begründen. 2 Dabei sind die Ist-Daten des Jahres 2018 nach den Katalogen der Anlagen der FPV 2019 vorzulegen; werden im Jahr 2019 Leistungen voraussichtlich erstmalig erbracht, sind 3 diese Daten entsprechend vorzulegen. 3 Für be- sondere Einrichtungen nach § 1 Abs. 2, 4 oder 6 ist bezogen auf die für die Einrichtung abrechenba- ren Fallpauscha­ len nach Art und Umfang schriftlich darzulegen, insbesondere durch welche Diagno­ sen und Prozeduren die besondere Gruppe von Pati- enten und Patientinnen gekenn­ zeichnet ist und dass bei Vorliegen langer Verweildauern diese auf die besondere Gruppe und somit nicht auf Unwirt- schaftlichkeit zurückzuführen sind. § 3 Entgelte für besondere Einrichtungen (1) 1 Nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 des Kranken- hausentgeltgesetzes können für die Leistungen be- sonderer Einrichtungen fall- oder tagesbezogene Entgelte vereinbart werden. 2 Dabei können auch fallbezogene Entgelte vereinbart wer­ den, die der Abgrenzung der DRG-Fallpauschalen entsprechen, jedoch mit ei­ ner anderen Vergütungshöhe abge- rechnet werden. 3 Zusätzlich zu den Ent­ gelten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur Zusatzentgelte nach den Katalogen der Anlagen 2, 4, 5 und 6 der FPV 2019 abgerechnet werden. 4 Palliativ­stationen oder