VBE 2019 453 CM einheiten nach § 1 Abs. 3 dürfen die Zusatzentgelte ZE 60, ZE 130, ZE 131 und ZE 145 der Anlage 2 der FPV 2019 nicht in Verbindung mit den nach § 3 Abs. 1 Satz 1 für das Jahr 2019 vereinbarten Entgelten abrech­nen. (2) 1 Für besondere Einrichtungen nach § 1 Abs. 5 Satz 1 ist ein fall- oder tagesbe­ zogenes Entgelt zu vereinbaren, mit dem nur die fallabhängigen Kos- ten der Behandlung finanziert werden. 2 Zur Finan- zierung der hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekos- ten ist zusätzlich ein Zuschlag zu vereinbaren, der bei allen vollsta­ tionären Fällen des Krankenhauses zusätzlich in Rechnung gestellt wird. § 4 Vereinbarungen über besondere Einrichtungen (1) 1 Auf Antrag des Krankenhauses können die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausent- geltgesetzes unter den Voraussetzungen nach § 1 vereinbaren, dass eine besondere Einrichtung zeitlich befristet für das Jahr 2019 von der Anwen- dung des DRG-Vergütungssystems ausgenommen wird. 2 Im Falle der Nichteinigung entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Kranken­ hausfinanzierungsgesetzes auf Antrag des Kran- kenhauses in den Fällen des § 1 Abs. 2, 4, 5 und Abs. 6 Satz 2 und 3; für besondere Einrichtungen nach § 1 Abs. 3 ist der schriftliche Antrag des Kran- kenhauses ausreichend. (2) 1 Für besondere Einrichtungen, die ausge- nommen werden sollen, sind die In­ formationen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 5 und die Un- terlagen nach Maß­ gabe des § 6 Abs. 3 des Kran- kenhausentgeltgesetzes vorzulegen sowie kran­ kenhausindividuelle Entgelte nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbaren. 2 Die vereinbarten Entgelte sind der gesonderten Erlös- summe nach § 6 Abs. 3 des Krankenhausentgelt- gesetzes zuzuordnen. § 5 Informationen über besondere Einrichtungen (1) 1 Zur Unterstützung einer sachgerechten Wei- terentwicklung des DRG­Vergütungssystems auf Bundesebene übermitteln die Krankenkassen, die Ver­ tragsparteien nach § 11 des Krankenhausent- geltgesetzes sind, für eine beson­ dere Einrichtung unverzüglich nach der entsprechenden Budgetver- einbarung folgende Informationen an das DRG-ln- stitut der Selbstverwaltungspartner nach § 17b Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes: 1. die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Kran- kenhausentgeltgesetzes in Ver­ bindung mit § 17 Abs. 4 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fas- sung vorzulegenden Verhandlungsun­ terlagen, 2. eine Beschreibung der Einrichtung nach Struk- turmerkmalen, Versor­ gungsauftrag, den zu be- handelnden Patienten und Patientinnen sowie ei­ ne Begründung für die Ausnahme aus dem DRG-Vergütungssystem, 3. den Nachweis der Besonderheit der Einrich- tung nach § 2, 4. Art, Höhe und Anzahl der vereinbarten Entgel- te sowie 5. auf Grund welcher, deutlich höherer Kosten die Leistungen der Einrich­ tung mit der Erlössum- me aus den Fallpauschalen, den zusätzlichen Erlö­ sen für langliegende Patienten und Patien- tinnen und den Zusatzentgelten nicht sachge- recht vergütet werden. 2 Das Krankenhaus übermittelt zeitgleich an das DRG-lnstitut die Datensätze nach § 21 des Kran- kenhausentgeltgesetzes für das Krankenhaus und im Falle des § 1 Abs. 3 bis 5 gesondert für die be- sondere Einrichtung, soweit es nicht nach Absatz 2 Satz 2 von der Lieferung befreit wird. (2) 1 Das DRG-lnstitut hat die Daten im Hinblick auf besondere Leistungsstrukturen, die Höhe der Kos- ten sowie Art und Höhe der Entgelte auszuwerten und die be­ sonderen Einrichtungen zu vergleichen. 2 Es kann auch die nach § 21 des Krankenhausent- geltgesetzes an die DRG-Datenstelle gelieferten Datensätze des Krankenhauses auswerten; in die- sem Falle kann das DRG-lnstitut das Krankenhaus von einer erneuten Datenlieferung befreien. 3 Das DRG-lnstitut unter­ richtet in zusammengefasster Form die Selbstverwaltungspartner nach § 17b Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und das Bundesministerium für Gesundheit über Art und Umfang der Ausnahmen und deren Begrün- dung; es zeigt Möglichkeiten zur Weiterentwicklung des Vergütungssystems auf.