456 Notfallstufenvergütungsvereinbarung (2) 1 Die Einstufung eines Krankenhausstandortes wird jeweils für den Vereinbarungszeitraum fest- gestellt. 2 Die Feststellung bleibt jeweils so lange verbindlich, bis die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG für den folgenden Vereinbarungszeit- raum eine neue Feststellung getrof­ fen haben. (3) 1 In der Budgetvereinbarung wird jeweils nur die höchste auf Basis der Mindestvoraussetzun­ gen er- reichte allgemeine Notfallstufe für einen Kranken- hausstandort vereinbart. 2 Die Module nach Absatz 1 Satz 2 Nummern 2, 4, 5 und 6 können nur dann vereinbart werden, wenn kei­ ne Einstufung in eine der Stufen der allgemeinen Notfallversorgung ver- einbart wird. 3 Das Mo­ dul Kindernotfallversorgung (Absatz 1 Nummer 3) kann gemeinsam mit einer der allgemei­ nen Stufen (Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) vereinbart werden oder mit einem der Module nach Absatz 1 Satz 2 Nummern 2, 4 und 5. 4 Die Module Schlaganfallversorgung (Absatz 1 Satz 2 Nummer 4) und Durchblutungsstörungen am Her- zen (Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) können gemein- sam vereinbart werden. 5 Ein Krankenhaus, dessen Versorgungsauftrag ausschließlich die Versorgung von Kindern umfasst, kann nicht zusätzlich eine allgemeine Notfallstufe für die Erwachsenennot- fallversorgung gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 vereinbaren. § 2 Abschlagshöhe bei Nichtteilnahme an der Notfallversorgung und nähere Ausgestaltung der Abschläge (1) 1 Sofern die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG die Nichtteilnahme eines Krankenhausstandortes an der Notfallversorgung nach § 1 Absatz l Satz 2 Nummer 7 festgestellt haben, er­ folgt für jeden vollstationären Behandlungsfall am aufnehmenden Krankenhausstandort ein Rechnungsabschlag in Höhe von 60 Euro. 2 Krankenhausstandorte, die in eine Notfallstufe oder ein Modul nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 6 eingestuft wurden, zahlen keinen Abschlag. (2) 1 Für die Abrechnung des Abschlags vereinba- ren die Vertragsparteien auf Bundesebene einen Entgeltschlüssel für die Datenübermittlung nach § 301 SGB V. 2 Der Abschlag ist gesondert in der Rechnung auszuweisen. § 3 Zuschlagshöhe Je Notfallstufe und nähere Ausgestaltung der Zuschläge (1) 1 Sofern die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG die Teilnahme eines Krankenhausstand- ortes 1.  an der Basisnotfallversorgung (Stufe 1) nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a vereinbart haben, ist eine jährliche Zuschlags- pauschale in Höhe von 153.000 Euro für die- sen Krankenhausstandort zu vereinbaren. 2.  an der erweiterten Notfallversorgung (Stufe 2) nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchsta- be b vereinbart haben, ist eine jährliche Zu- schlagspauschale in Höhe von 459.000 Euro für diesen Krankenhausstandort zu vereinba- ren. 3.  an der umfassenden Notfallversorgung (Stufe 3) nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buch- stabe c vereinbart haben, ist eine jährliche Zu- schlagspauschale in Höhe von 688.500 Euro für diesen Krankenhausstandort zu vereinba- ren. (2) 1 Erfüllt ein Krankenhausstandort nicht die Kri- terien der Basisnotfallversorgung gemäß § 136c Abs. 4 SGB V, aber die notwendigen Vorhaltungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des G-BA-Be- schlusses zu den Regelungen zur Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen ge­ mäß § 136c Abs. 3 SGB V und die entsprechenden Vorgaben der §§ 3 und 4 des G-BA-­ Beschlusses zu den Regelungen zur Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Abs. 3 SGB V, kann eine Zuschlags- pauschale gemäß Absatz 1 Nummer 1 für diesen Krankenhausstandort vereinbart werden, sofern die zuständige Landesbehörde im Einver­ nehmen mit den Parteien der Pflegesatzvereinbarung nach § 18 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 KHG Auflagen erlassen hat, die die Erfüllung der Kriterien der Basisnotfallver- sorgung (§ 3 Ab­ satz 1 Nummer 1 G-BA-Beschluss) spätestens bis zum 20.05.2023 sicherstellen. § 4 Modul Schwerverletztenversorgung 1 Eine Zuschlagspauschale für die Notfallversorgung von Schwerverletzen können nur diejenigen Kran- kenhaustandorte vereinbaren, für die nicht bereits