457 Notfallstufenvergütungsvereinbarung eine allgemeine Notfallteilnahme gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder c. festge- stellt wurde. 2 Sofern die Vertragspartei­ en nach § 11 KHEntgG die Teilnahme eines Krankenhausstand- ortes am Modul Schwerverletzten­ versorgung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 festgestellt haben, ist eine jährliche Zuschlags­ pauschale gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 für diesen Krankenhausstand- ort zu vereinbaren. 3 Eine Zuschlagspauschale für die Notfallversorgung von Schwerverletzen kann nicht gleichzeitig mit einer Stufe der allgemeinen Notfallteilnahme (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) vereinbart werden. § 5 Modul Notfallversorgung Kinder (1) 1 Sofern die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG die Teilnahme eines Krankenhausstand- ortes 1.  an der Basisnotfallversorgung für Patienten unter 18 Jahren (Stufe 1) nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a (§ 25 Absatz 2 G-BA-Beschluss) festgestellt haben, ist der prozentuale Anteil der Patienten im Alter von unter 18 Jahren bei Krankenhausaufnahme an allen vollstationären Fällen dieses Standortes im vorangegangenen Vereinbarungsjahr zu ermitteln. Die Höhe des jährlichen pauscha- len Zuschlags ergibt sich aus dem ermit­ telten Prozentsatz multipliziert mit der Zuschlags- pauschale der Basisnotfallversorgung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1. 2.  an der erweiterten Notfallversorgung für Pa- tienten unter 18 Jahren (Stufe 2) nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b (§ 25 Absatz 3 G-BA-Beschluss) festgestellt ha­ ben, ist der prozentuale Anteil der Patienten im Alter von unter 18 Jahren bei Kranken­ hausaufnahme an allen vollstationären Fäl- len dieses Standortes im vorangegangenen Vereinbarungsjahr zu ermitteln. Die Höhe des jährlichen pauschalen Zuschlags ergibt sich aus dem ermittelten Prozentsatz multipliziert mit der Zuschlagspauschale der er­ weiterten Notfallversorgung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2. 3.  an der umfassenden Notfallversorgung für Pati- enten unter 18 Jahren (Stufe 3) nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c (§ 25 Absatz 4 G-BA-Beschluss) festgestellt ha­ ben, ist der pro- zentuale Anteil der Patienten im Alter von unter 18 Jahren bei Kranken­ hausaufnahme an allen vollstationären Fällen dieses Standortes im vo- rangegangenen Vereinbarungsjahr zu ermitteln. Die Höhe des jährlichen pauschalen Zuschlags ergibt sich aus dem ermittelten Prozentsatz multipliziert mit der Zuschlagspauschale der um­ fassenden Notfallversorgung nach § 3 Ab- satz 1 Nummer 3. (2)  1 Der pauschale Zuschlag nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 ist unabhängig von den Zuschlags­ pauschalen gemäß § 3, den pau- schalen Zuschlägen gemäß §§ 4, 6 und 7 zu vereinbaren. 2 Krankenhausstandorte, welche einen Zuschlag gemäß §§ 3, 4, 6 be- ziehungsweise 7 verein­ bart haben und das Modul Kindernotfallversorgung gemäß § 25 des G-BA-Beschlusses erfül­ len, erhalten die Zuschläge additiv. § 6 Modul Schlaganfallversorgung 1 Einen pauschalen Zuschlag für die Notfallversor- gung von Schlaganfallpatienten können nur die­ jenigen Krankenhaustandorte vereinbaren, für die nicht bereits eine allgemeine Notfallteilnahme (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) festgestellt wurde. 2 So- fern die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG die Teilnahme eines Krankenhausstandortes am Modul Schlaganfallversorgung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 festgestellt haben, ist der prozentuale Anteil der vollstationären Fällen, die im vorange- gangenen Vereinbarungsjahr in einer Stroke Unit behandelt wurden, an allen vollstationären Fällen dieses Standortes im vorangegangenen Verein- barungsjahr zu ermitteln. 3 Die Höhe des jährlichen pauschalen Zuschlags für Krankenhausstandorte, für die eine Teilnahme an diesem Modul festgestellt wurde, ergibt sich aus dem ermittelten Prozentsatz multipliziert mit der Zuschlagspauschale der Ba- sisnotfallversorgung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1. § 7 Modul Durchblutungsstörungen am Herzen 1 Einen pauschalen Zuschlag für die Notfallversor- gung von Patienten mit Durchblutungsstörungen am Herzen können nur diejenigen Krankenhaustand- orte vereinbaren, für die nicht bereits eine allgemei- CN