458 Notfallstufenvergütungsvereinbarung ne Notfallteilnahme (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) festgestellt wurde. 2 Sofern die Ver tragsparteien nach § 11 KHEntgG die Teilnahme eines Kranken- hausstandortes am Modul Durch blutungsstörungen am Herzen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 festgestellt haben, ist der prozentuale Anteil der voll- stationären Fälle, die im vorangegangenen Verein- barungsjahr in einer Chest Pain Unit behandelt wur- den, an allen vollstationären Fällen dieses Stand- ortes im vorange gangenen Vereinbarungsjahr zu ermitteln. 3 Die Höhe des jährlichen pauschalen Zu- schlags für Krankenhausstandorte, für die eine Teil- nahme an diesem Modul festgestellt wurde, ergibt sich aus dem ermittelten Prozentsatz multipliziert mit der Zuschlagspauschale der Basisnotfallversor gung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1. § 8 Modul Spezlalversorgung (1) 1 Sofern die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG die Teilnahme eines Krankenhaus- standortes am Modul Spezialversorgung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 festgestellt haben, hat die ser Krankenhausstandort weder Anspruch auf einen Zuschlag für die Teilnahme an der Not fallversorgung noch sind Abschläge für die Nicht- teilnahme an der Notfallversorgung in Ab zug zu bringen. (2) 1 Wird ein Krankenhausstandort abweichend von der in der Budgetverhandlung vereinbarten Nichtteilnahme an der strukturierten Notfallversor- gung im laufenden Kalenderjahr durch kranken- hausplanerische Festlegung als Spezialversorger oder Krankenhaus ohne Sicherstel lungszuschlag, das nach Feststellung der Landeskrankenhaus- planungsbehörde für die Ge währleistung der Notfallversorgung zwingend erforderlich ist und 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche an der Notfall- versorgung teilnimmt, eingestuft, entfällt der Rech- nungsabschlag nach § 2 Absatz 1 Satz 1 in Höhe von 60 Euro je vollstationären Behandlungsfall für alle Fälle des Vereinbarungszeitraums, in dem der Feststellungsbescheid erlassen wird. § 9 Abrechnung der Zuschläge (1) 1 Die Zuschlagssumme nach § 3 Absatz 1, § 4, § 5 Absatz 1, § 6 und § 7 wird über einen Zuschlag je abgerechneten vollstationären Fall finanziert, so- fern die Vergütung dem Kran kenhausentgeltbereich unterliegt. 2 Die abzurechnende Höhe des Zu- schlags nach Satz 1 ergibt sich aus der Division der dem Krankenhaus zustehenden Zuschlagssumme nach § 3 Absatz 1, § 4, § 5 Absatz 1, § 6 und § 7 durch die Zahl der vereinbarten vollstationären Fälle des Krankenhauses im jeweiligen Verein- barungszeitraum. 3 Wird die Budgetvereinbarung während des Kalenderjahres geschlossen, ist ein entsprechend erhöhter Zuschlag bezogen auf die im restlichen Kalenderjahr zu erwartenden Fälle zu vereinbaren; § 15 Abs. 2 KHEntgG gilt entspre- chend. 4 Wird die Budgetvereinbarung 2019 erst nach Ablauf des Vereinbarungs zeitraums 2019 getroffen, sollten die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG darin eine Rege lung aufnehmen, die eine zeitnahe Finanzierung der dem Krankenhaus zustehenden Zu schlagssumme sicherstellt. 5 Die Erfüllung der Anforderungen der jeweiligen Stufe der Teil nahme an der Notfallversorgung bzw. des Moduls sind in geeigneter Form nachzuweisen. (2) Weicht die Summe der für das Kalenderjahr tatsächlich abgerechneten Zuschlagsbeträge von der vereinbarten Zuschlagssumme nach § 3 Ab- satz 1, § 4, § 5 Absatz 1, § 6 und § 7 ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse über den Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche nach § 5 Abs. 4 KHEntgG im nächstmöglichen Vereinbarungszeit- raum vollständig ausgeglichen. (3) 1 Für die Abrechnung der Zuschläge verein- baren die Vertragsparteien auf Bundesebene Ent geltschlüssel für die Datenübermittlung nach § 301 SGB V. 2 Die Zuschläge sind gesondert in der Rech- nung auszuweisen. § 10 Salvatorlsche Klausel 1 Sollten einzelne Klauseln oder eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksam- keit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. 2 Die Vertragsparteien werden die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.