458 Notfallstufenvergütungsvereinbarung ne Notfallteilnahme (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) festgestellt wurde. 2 Sofern die Ver­ tragsparteien nach § 11 KHEntgG die Teilnahme eines Kranken- hausstandortes am Modul Durch­ blutungsstörungen am Herzen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 festgestellt haben, ist der prozentuale Anteil der voll- stationären Fälle, die im vorangegangenen Verein- barungsjahr in einer Chest Pain Unit behandelt wur- den, an allen vollstationären Fällen dieses Stand- ortes im vorange­ gangenen Vereinbarungsjahr zu ermitteln. 3 Die Höhe des jährlichen pauschalen Zu- schlags für Krankenhausstandorte, für die eine Teil- nahme an diesem Modul festgestellt wurde, ergibt sich aus dem ermittelten Prozentsatz multipliziert mit der Zuschlagspauschale der Basisnotfallversor­ gung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1. § 8 Modul Spezlalversorgung (1) 1 Sofern die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG die Teilnahme eines Krankenhaus- standortes am Modul Spezialversorgung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 festgestellt haben, hat die­ ser Krankenhausstandort weder Anspruch auf einen Zuschlag für die Teilnahme an der Not­ fallversorgung noch sind Abschläge für die Nicht- teilnahme an der Notfallversorgung in Ab­ zug zu bringen. (2) 1 Wird ein Krankenhausstandort abweichend von der in der Budgetverhandlung vereinbarten Nichtteilnahme an der strukturierten Notfallversor- gung im laufenden Kalenderjahr durch kranken- hausplanerische Festlegung als Spezialversorger oder Krankenhaus ohne Sicherstel­ lungszuschlag, das nach Feststellung der Landeskrankenhaus- planungsbehörde für die Ge­ währleistung der Notfallversorgung zwingend erforderlich ist und 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche an der Notfall- versorgung teilnimmt, eingestuft, entfällt der Rech- nungsabschlag nach § 2 Absatz 1 Satz 1 in Höhe von 60 Euro je vollstationären Behandlungsfall für alle Fälle des Vereinbarungszeitraums, in dem der Feststellungsbescheid erlassen wird. § 9 Abrechnung der Zuschläge (1) 1 Die Zuschlagssumme nach § 3 Absatz 1, § 4, § 5 Absatz 1, § 6 und § 7 wird über einen Zuschlag je abgerechneten vollstationären Fall finanziert, so- fern die Vergütung dem Kran­ kenhausentgeltbereich unterliegt. 2 Die abzurechnende Höhe des Zu- schlags nach Satz 1 ergibt sich aus der Division der dem Krankenhaus zustehenden Zuschlagssumme nach § 3 Absatz 1, § 4, § 5 Absatz 1, § 6 und § 7 durch die Zahl der vereinbarten vollstationären Fälle des Krankenhauses im jeweiligen Verein- barungszeitraum. 3 Wird die Budgetvereinbarung während des Kalenderjahres geschlossen, ist ein entsprechend erhöhter Zuschlag bezogen auf die im restlichen Kalenderjahr zu erwartenden Fälle zu vereinbaren; § 15 Abs. 2 KHEntgG gilt entspre- chend. 4 Wird die Budgetvereinbarung 2019 erst nach Ablauf des Vereinbarungs­ zeitraums 2019 getroffen, sollten die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG darin eine Rege­ lung aufnehmen, die eine zeitnahe Finanzierung der dem Krankenhaus zustehenden Zu­ schlagssumme sicherstellt. 5 Die Erfüllung der Anforderungen der jeweiligen Stufe der Teil­ nahme an der Notfallversorgung bzw. des Moduls sind in geeigneter Form nachzuweisen. (2) Weicht die Summe der für das Kalenderjahr tatsächlich abgerechneten Zuschlagsbeträge von der vereinbarten Zuschlagssumme nach § 3 Ab- satz 1, § 4, § 5 Absatz 1, § 6 und § 7 ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse über den Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche nach § 5 Abs. 4 KHEntgG im nächstmöglichen Vereinbarungszeit- raum vollständig ausgeglichen. (3) 1 Für die Abrechnung der Zuschläge verein- baren die Vertragsparteien auf Bundesebene Ent­ geltschlüssel für die Datenübermittlung nach § 301 SGB V. 2 Die Zuschläge sind gesondert in der Rech- nung auszuweisen. § 10 Salvatorlsche Klausel 1 Sollten einzelne Klauseln oder eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksam- keit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. 2 Die Vertragsparteien werden die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.