471 PpUG-Sanktions-Vereinbarung Vereinbarung gemäß § 137i Absatz 1 Satz 10 SGB V über Sanktionen nach § 137i Absatz 5 SGB V bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Sanktions-Vereinbarung) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin Präambel 1 ln Ergänzung zu der Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensi­ tiven Bereichen in Krankenhäusern (Pflege- personaluntergrenzen-Verordnung - PpUGV vom 05.10.2018) sowie zur Vereinbarung nach § 137i Absatz 4 SGB V über den Nachweis zur Einhal­ tung von Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Nachweis-Vereinbarung) bestimmen der GKV-­ Spitzenverband und die Deutsche Kranken- hausgesellschaft - nachfolgend die Vertragspartei- en - im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung für die Vertrags­ parteien nach § 11 KHEntgG für den Fall der Nicht- einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen insbe- sondere die Höhe und die nähere Ausgestaltung von Sanktionen nach § 137i Abs. 5 SGB V. 2 Hier- durch soll die Einhaltung der Pflegepersonalunter- grenzen gefördert werden. § 1  Sanktionen (1) Die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG ha- ben Sanktionen zu vereinbaren, wenn ein Kran­ kenhaus die Pflegepersonaluntergrenze nach § 6 PpUGV auf einer Station eines pflegesen­ sitiven Bereiches im Durchschnitt eines Monats nach § 6 Abs. 5 PpUGV nicht eingehalten hat, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach § 8 Abs. 2 PpUGV oder § 6 dieser Vereinba­ rung vorliegt oder die Vor- aussetzung der Übergangsregelung nach § 8 Abs. 1 PpUGV erfüllt ist. (2) 1 ln Fällen nach Absatz 1 können die Vertrags- parteien nach § 11 KHEntgG gemäß § 137i Abs. 1 Satz 10 i.V.m. Abs. 5 SGB V als Sanktion Ver- gütungsabschläge nach § 3 dieser Ver­ einbarung vereinbaren. 2 Anstelle von Vergütungsabschlägen nach Satz 1 können die Ver­ tragsparteien nach § 11 KHEntgG als Sanktion auch eine Verringerung der Fallzahl nach § 5 dieser Vereinbarung vereinbaren. 3 Eine Verringerung der Fallzahl erfolgt auf Basis der Jah­ resmeldung eines Krankenhauses nach § 5 der PpUG-Nachweis-Vereinbarung und wird für den Vereinbarungszeitraum vereinbart, der auf die Feststellung der Nichteinhaltung einer Pflegeperso- naluntergrenze anhand der Jahresmeldung folgt. (3) Die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG haben gemäß § 137i Abs. 4b SGB V Vergütungs­ abschläge nach § 7 dieser Vereinbarung zu vereinbaren, wenn ein Krankenhaus seine Mit­ teilungspflichten nach §§ 3, 4 und 5 der PpUG-Nachweis-Vereinbarung oder nach § 5 Abs. 3 und 4 PpUGV nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt. § 2 Voraussetzungen für Sanktionen bei Nichteinhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen (1) Die Einhaltung der Pflegepersonaluntergren- zen nach § 6 PpUGV wird gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a und b der Ppug-Nachweis-Ver- einbarung von den Krankenhäusern auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer bestätigten Jahresmeldung ermittelt und nachgewiesen. (2) Eine Pflegepersonaluntergrenze gilt als er- füllt, wenn in einem Monat eines Jahres die ent­ sprechende Pflegepersonaluntergrenze unter Berücksichtigung des maximalen Anteils von Pfle- gehilfskräften an der Gesamtzahl der Pflegekräfte gemäß § 6 Absatz 2 PpUGV in einer monatlichen Durchschnittsbetrachtung gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a der PpUG­ -Nachweis-Vereinbarung eingehalten wurde. CP