477 Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung Vereinbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des Krankenhaus- finanzierungsgesetzes (KHG) zur Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und zur Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal (Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, und dem  Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., Köln, gemeinsam sowie der  Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V., Berlin Präambel Mit dem Gesetz zur Stärkung des Pflegeperso- nals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG) vom 11. Dezember 2018 hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband und den Verband der Privaten Krankenversicherung beauftragt, ge- meinsam mit der Deutschen Krankenhausgesell- schaft (nachfolgend: die Vertragsparteien) bis zum 31.01.2019 eine eindeutige, bundeseinheitliche Definition der auszugliedernden Pflegepersonal- kosten zu vereinbaren und dabei auch Regelungen für die Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal festzulegen, das überwiegend in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Statio- nen tätig ist. Die Vertragsparteien kommen mit der vorliegenden Vereinbarung diesem gesetzlichen Auftrag aus § 17b Abs. 4 S. 2 KHG nach. Ziel die- ser Vereinbarung ist die Sicherstellung der größt- möglichen Kongruenz zwischen der Ausgliederung der Pflegepersonalkosten auf Bundesebene und der Abgrenzung der Pflegepersonalkosten auf Ebene der Krankenhäuser (Ortsebene). § 1  Grundsätze (1) 1 Bei der Abgrenzung der Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen (Anlage 2) von den verbleibenden DRG-relevanten Kosten erfolgt eine Orientierung an den Vorgaben der Kranken- haus-Buchführungsverordnung (KHBV) unter Be- rücksichtigung der Vorgaben des Handbuchs zur Kalkulation von Behandlungskosten der Selbstver- waltung auf Bundesebene in seiner jeweils aktuel- len Fassung (nachfolgend: Kalkulationshandbuch). 2 Bei Abweichungen der Vorgaben gelten die Re- gelungen des Kalkulationshandbuches. 3 Weiter- gehende Regelungen dieser Vereinbarung sind zu berücksichtigen. (2) 1 Gemäß § 17b Abs. 4 S. 3 KHG haben die Krankenhäuser die Vorgaben zur Ausgliederung und zur bundeseinheitlichen Definition für die Ab- grenzung ihrer Kosten und Leistungen rückwirkend ab dem 01.01.2019 anzuwenden. 2 Die unter Be- achtung der Vorgaben nach § 3 ermittelten Pflege- personalkosten für das Jahr 2019 dienen gemäß § 6a Abs. 2 S. 1 KHEntgG als Ausgangsgrundlage für die erstmalige Ermittlung des Pflegebudgets im Vereinbarungszeitraum 2020 und sind dement- sprechend auch maßgeblich für die Abgrenzung der DRG-relevanten Kosten von den Kosten, die bei der Ermittlung des Pflegebudgets zu berücksichtigen sind. 3 Im Rahmen der auszugliedernden Pflegeper- sonalkosten ist mit Blick auf die Ermittlung des Pfle- gebudgets sicherzustellen, dass ausschließlich die bisherigen Kostenarten der allgemeinen Kranken- hausleistungen nach § 3 KHEntgG in der Fassung vom 31.12.2018 berücksichtigt werden. § 2 Ausgliederung der Pflegepersonalkosten (1) 1 Bei der Ausgliederung der Pflegepersonalkos- ten sind die DRG-relevanten Kosten nach dem Kalkulationshandbuch um die in der Kalkulation berücksichtigten Pflegepersonalkosten für die un- mittelbare Patientenversorgung auf bettenführen- den Stationen zu bereinigen. 2 Für das Budgetjahr 2020 handelt es sich hierbei um die Personalkosten des Pflegedienstes, die auf den Kostenstellengrup- pen Normalstation, Intensivstation, Dialyse und der Patientenaufnahme zu buchen sind. 3 Dies betrifft im Kalkulationshandbuch in der Version 4.0 vom 10.10.2016 die Module 1.2, 2.2, 3.2 und 13.2. 4 Die Abgrenzung erfolgt gemäß den Anlagen 1 und 2. CQ